Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_193/2011 KI-generiert

Vehicle Return and Damages Claim Remand Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 4A_193/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two companies concerning the enforcement of a contract related to a vehicle. The respondent filed a lawsuit to retrieve a Citroën vehicle and sought compensation for damages, which was initially dismissed by the lower court. However, upon appeal, the higher court overturned the lower court's decision, ruling that the appellant was obligated to return the vehicle and referring the matter back for consideration of the damages claim. The appellant contested this ruling before the Federal Tribunal, seeking to have the higher court's decision annulled and the original dismissal reinstated.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Vehicle Return and Damages Claim Remand Appeal Dismissal: The respondent filed a lawsuit to retrieve a Citroën vehicle and sought compensation for damages, which was initially dismissed by the lower court. However, upon appeal, the higher court overturned the lower court's decision, ruling that the appellant was obligated to return the vehicle and referring the matter back for consideration of the damages claim. The appellant contested this ruling before the Federal Tribunal, seeking to have the higher court's decision annulled and the original dismissal reinstated.

Schlagwörter

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Kaufvertrag Leasingvertrag Zwischenentscheid fristlose Entlassung Herausgabe des Eigentums Leasing Rückzug der Zivilklage Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on non-admittance of the appeal through the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant (Beschwerdeführerin) to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited to classify the decision under appeal as an interlocutory decision subject to specific appeal conditions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_193/2011

Urteil vom 4. April 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kaufvertrag; Leasingvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Januar 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Weisung des Friedensrichteramtes Kreuzlingen vom 25. Juni 2008 Klage gegen die Beschwerdeführerin erhob und die Herausgabe des Citroëns und dessen Rückverbringung an ihren Sitz sowie die Bezahlung von Schadenersatz verlangte;

dass die Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen die Klage mit Urteil vom 26. Juli/23. August 2010 abwies;

dass die Beschwerdegegnerin dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht, das mit Entscheid vom 20. Januar 2011 die Berufung für begründet erklärte und die Streitsache zur weiteren materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies;

dass das Obergericht im Gegensatz zur ersten Instanz zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet sei, und die Streitsache zur Beurteilung des Schadenersatzbegehrens an die erste Instanz zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts am 24. März 2011 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht und im Hauptantrag dessen Aufhebung sowie die Bestätigung des Urteils der Bezirksgerichtlichen Kommission Kreuzlingen beantragte;

dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 235 E. 1);

dass das Obergericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift (S. 2) lediglich vorgebracht wurde, die Gutheissung der Beschwerde führe einen sofortigen Entscheid herbei, womit die Voraussetzungen für eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben seien;

dass sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Voraussetzung der Aufwandersparnis, die kumulativ gegeben sein muss, nicht äusserte;

dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss ( BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;

dass auch das Vorliegen der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall nicht in die Augen springt;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin