Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_192/2026 KI-generiert

Federal Supreme Court dismisses appeal for insufficient grounds and non-payment of costs in employment contract dispute.

Geschäftsnummer 4A_192/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Supreme Court dismissed the appeal, upholding the lower cantonal court's decision not to consider the appeal due to the appellant's failure to pay the cost deposit and the insufficient grounds for appeal. The appellant had initially sued over an employment contract, but his claim was dismissed by the first instance court. His subsequent appeal to the cantonal court was rejected first on the grounds of hopelessness for free legal aid and then for non-payment of costs. The Federal Supreme Court found the appeal to the federal level to be manifestly lacking in grounds as required by Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG, thus refusing to enter into the proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The request for free legal aid for the federal proceedings was also denied due to the hopelessness of the appeal, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court dismisses appeal for insufficient grounds and non-payment of costs in employment contract dispute: Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_192/2026

Urteil vom 18. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Monika McQuillen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 26. Januar 2026 und 23. März 2026 (BO.2025.28-K3).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 [rect. 2025] wies das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen an.

Mit Entscheid vom 26. Januar 2026 wies die verfahrensleitende Richterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Berufung ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

Nachdem der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 23. März 2026 auf die Berufung nicht ein.

Mit Eingabe vom 28. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Entscheide des Kantonsgerichts vom 26. Januar und 23. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann