Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_192/2018 KI-generiert

Tenancy Dispute Jurisdictional Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 4A_192/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute in which an individual filed a claim against a housing cooperative regarding a rent-related issue. The lower court, lacking subject matter jurisdiction, did not consider the claim, leading the individual to appeal to the cantonal court. The cantonal court rejected the appeal, prompting a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal found that the individual did not sufficiently establish that a legal question of fundamental importance was at stake, and as the requirements for the complaint were not met, it dismissed the appeal without further proceedings. The individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG; Tenancy Dispute Jurisdictional Appeal Dismissal: The lower court, lacking subject matter jurisdiction, did not consider the claim, leading the individual to appeal to the cantonal court. The cantonal court rejected the appeal, prompting a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal found that the individual did not sufficiently establish that a legal question of fundamental importance was at stake, and as the requirements for the complaint were not met, it dismissed the appeal without further proceedings. The individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Forderung Zuständigkeitsfragen verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Rechte des Mieters Verfassungsbeschwerde im Ausland Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on inadmissibility of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG regarding the failure to adequately raise constitutional rights claims.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the respondent compensation for procedural costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_192/2018

Urteil vom 30. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Siedlungsgenossenschaft B.________,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. März 2018 (PD170012-O/U).

In Erwägung,

dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Forderungsklage des Beschwerdeführers nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das seine Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 25. März 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass der von der Vorinstanz mit Fr. 5'000.-- ausgewiesene Streitwert der vorliegenden mietrechtlichen Streitsache die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht;

dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlich festgestellten Streitwert zwar beanstandet, aber diesbezüglich offensichtlich die Begründungsanforderungen nicht erfüllt;

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte;

dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt ( Art. 113 BGG );

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 118 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem er darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger