Tenant Appeal on Tenancy Extension Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning tenancy rights, where the complainant sought the extension of their rental agreement and contested the termination of the lease. Initially, the local mediation authority rejected the request, prompting the complainant to appeal to the Cantonal Court. The Cantonal Court upheld the initial decision, leading the complainant to submit a further appeal to the Federal Court. However, the appeal was determined to lack proper justification in accordance with procedural requirements, resulting in the Federal Court deciding not to entertain it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Appeal on Tenancy Extension Dismissed for Insufficient Justification: Initially, the local mediation authority rejected the request, prompting the complainant to appeal to the Cantonal Court. The Cantonal Court upheld the initial decision, leading the complainant to submit a further appeal to the Federal Court. However, the appeal was determined to lack proper justification in accordance with procedural requirements, resulting in the Federal Court deciding not to entertain it.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.
Used to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_192/2012
Urteil vom 25. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Käser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
mietrechtliche Streitigkeit,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2012.
In Erwägung,
dass die Schlichtungsbehörde für Mietsachen der Gemeinde Bürglen mit Entscheid vom 16. Januar 2012 auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erstreckung des Mietverhältnisses und um Anfechtung der Kündigung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Zirkularentscheid vom 23. Februar 2012 die Beschwerde abwies und den Entscheid der Schlichtungsbehörde bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. April 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. April 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin