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4A_191/2016 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_191/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the eviction of a tenant from commercial premises in Zurich. The District Court ordered the tenant to vacate the premises, and this decision was upheld by the Zurich Higher Court. The tenant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements to be considered. Consequently, the Tribunal decided not to accept the appeal and imposed court costs on the tenant.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The District Court ordered the tenant to vacate the premises, and this decision was upheld by the Zurich Higher Court. The tenant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements to be considered. Consequently, the Tribunal decided not to accept the appeal and imposed court costs on the tenant.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter triftige Gründe formelle Verfahrenseinstellung begründeter Entscheid ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the necessity of expressly raising and substantiating constitutional rights violations, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it clearly did not meet the requirements for substantiation.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny party compensation as the appellee incurred no costs in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 93 BGG

This provision is implicitly referenced by the decision not to enter upon the appeal (Art. 108 BGG governs the procedure in this case, related to admissibility).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_191/2016

Urteil vom 27. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. März 2016.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. Januar 2016 verurteilte, die Gewerberäume im Erdgeschoss der Liegenschaft Strasse U.________, in V.________, zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, und dass es das Stadtammannamt Zürich 9 anwies, den mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheid auf Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 4. März 2016 abwies und das Urteil der Erstinstanz bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. März 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 29. März 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer