Tenant Lease Extension Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the plaintiffs filed a request for provisional relief regarding a lease termination and extension of a rental agreement in the Zug Cantonal Court. Their initial request was denied by a judge on February 15, 2017. Subsequently, they appealed this decision to the Cantonal Court, which treated it as a formal appeal but ultimately did not pursue it due to insufficient justification. The plaintiffs then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but their appeal was not accepted because it did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights as required by law. The appeal was rejected on the grounds of lack of sufficient reasoning, and the court ordered the plaintiffs to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Tenant Lease Extension Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: Their initial request was denied by a judge on February 15, 2017. Subsequently, they appealed this decision to the Cantonal Court, which treated it as a formal appeal but ultimately did not pursue it due to insufficient justification. The plaintiffs then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but their appeal was not accepted because it did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights as required by law. The appeal was rejected on the grounds of lack of sufficient reasoning, and the court ordered the plaintiffs to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.
Used to order the appellants to bear the court costs.
Used to rule that no party compensation is awarded to the respondents.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_190/2017
Urteil vom 27. April 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG in Liquidation,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________ AG,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietrecht, vorsorgliche Massnahmen
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,
vom 6. März 2017.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer in dem von ihnen gegen die Beschwerdegegner angestrengten Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug betreffend Mietkündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses am 14. Februar 2017 sinngemäss ein Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen stellten;
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht mit Entscheid vom 15. Februar 2017 dieses Gesuch abwies;
dass die Beschwerdeführer dagegen "Beschwerde" am Obergericht des Kantons Zug einreichten,
dass das Obergericht diese Eingabe als Berufung entgegen nahm und mit Präsidialverfügung vom 6. März 2017 darauf mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 10. April 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer darin den Entscheid der Schlichtungsbehörde bzw. des Kantonsgerichts kritisieren, da es sich dabei nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG );
dass fraglich ist, ob die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, indessen ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten weden kann;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die weitschweifige Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. April 2017 die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegen und eine Verletzung einer Vielzahl von Rechtsnormen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten beklagen, ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass den Beschwerdegegnern, denen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger