Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_190/2016 KI-generiert

Claimant vs. Defendants (Delay in Justice)

Geschäftsnummer 4A_190/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a work contract, where the complainant initiated legal action on June 19, 2014, seeking payment from the defendants after withdrawing from the contract. In March 2016, the complainant filed a motion claiming undue delays in the proceedings at the lower court and requested the Federal Tribunal to intervene by instructing the lower court to set a tight deadline for the defendants to respond and to expedite the case. However, the Federal Tribunal found that the grounds for the complaint did not meet the necessary criteria for a valid legal challenge, as the alleged delays did not pertain to an appealable decision, leading to the dismissal of the complaint. The tribunal ruled that the complainant must bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 94 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Claimant vs. Defendants (Delay in Justice): In March 2016, the complainant filed a motion claiming undue delays in the proceedings at the lower court and requested the Federal Tribunal to intervene by instructing the lower court to set a tight deadline for the defendants to respond and to expedite the case. However, the Federal Tribunal found that the grounds for the complaint did not meet the necessary criteria for a valid legal challenge, as the alleged delays did not pertain to an appealable decision, leading to the dismissal of the complaint. The tribunal ruled that the complainant must bear the court costs.

Schlagwörter

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Werkvertrag Rechtsverzögerung kaufmännischer Vertrag ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Widerklage E-Justice nachträglicher Rechtsvorschlag Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used because the appeal could not be entertained due to non-compliance with the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation would be awarded because the opponents incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_190/2016

Urteil vom 29. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Carole Gehrer Cordey und

Rechtsanwalt Leo Gehrer,

2. C.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Rossetti,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Werkvertrag; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Verfahren HG.2014.146-HGK

des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2014 nach erklärtem Rücktritt vom abgeschlossenen Werkvertrag beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen auf Zahlung von Fr. 67'446.70 nebst Zins gegen die Beschwerdegegnerinnen klagte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. März 2016 erklärte, Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zu erheben mit den Antrag, "[e]s sei das Handelsgericht des Kantons St. Gallen anzuweisen, den Beklagten [Beschwerdegegnerinnen] eine angemessen kurze, nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Hauptklage-Antworten anzusetzen und anzuweisen, in der Folge das Verfahren ohne weitere Verzögerung durchzuführen oder eventualiter seien andere zielführende konkrete Anweisungen zu treffen";

dass nach Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann;

dass demnach der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung geltend gemacht wird, unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sein muss (Urteil 4A_8/2015 vom 20. Februar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen);

dass dieses Erfordernis im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt ist, da die Handlung, die angeblich verzögert wird, in der Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort besteht und nicht im Erlass eines anfechtbaren Entscheids, womit sich die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als unzulässig erweist;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen);

dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht genügt, indem er zahlreiche Verfügungen der Vorinstanz auflistet und ohne weitere Begründung behauptet, der Präsident des Handelsgerichts erlasse zwar laufend Verfügungen, die in Wirklichkeit aber nur der Verschleppung des Verfahrens dienten, und ihm gestützt auf in keiner Weise belegte Behauptungen pflichtwidriges Handeln vorwirft;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann