Appeal Regarding Legal Aid Denial for Failed Conciliation Proceedings Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a petitioner submitted a request for conciliation to the Peace Court in Opfikon-Glattbrugg and sought legal aid from the District Court of Bülach on November 26, 2018, to cover the costs. The district court denied the request on January 16, 2019, citing the lack of prospects of success for the claim. The petitioner subsequently appealed to the Zurich Court of Appeal, which also rejected the appeal on March 29, 2019. Unsuccessful in regional courts, the petitioner then appealed to the Swiss Federal Tribunal on April 25, 2019, challenging the previous decisions and continuing to seek legal aid for the procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 11 OR; Appeal Regarding Legal Aid Denial for Failed Conciliation Proceedings Due to Insufficient Justification: The district court denied the request on January 16, 2019, citing the lack of prospects of success for the claim. The petitioner subsequently appealed to the Zurich Court of Appeal, which also rejected the appeal on March 29, 2019. Unsuccessful in regional courts, the petitioner then appealed to the Swiss Federal Tribunal on April 25, 2019, challenging the previous decisions and continuing to seek legal aid for the procedure.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was refused entry based on this provision because it did not meet the formal requirements.
The request for legal aid for the federal court proceedings was denied because the appeal appeared hopeless from the outset.
Although costs are imposed (Order 3), the specific article governing cost imposition (Art. 66 BGG / LTF) is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4, only the amount is stated.
Used to justify not awarding any party compensation to the respondent.
Used implicitly in the reasoning (Erwägung 2.3 and 3.1) regarding the inadmissibility of new facts and evidence, but not cited in the final dispositive orders 1-4.
Used implicitly in the reasoning (Erwägung 3.4) to refuse the change of claim requested by the appellant, although not explicitly cited in the final dispositive orders 1-4.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_189/2019
Urteil vom 23. Mai 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. März 2019 (RU190009-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg ein. Am 26. November 2018 ersuchte er am Bezirksgericht Bülach um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Begehrens.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Urteil vom 29. März 2019 die Beschwerde ab.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
2.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich ( BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
3.
3.1. Diesen Grundsatz verkennt der Beschwerdeführer, soweit er sich auf die Verfügung des Bezirksgerichts vom 9. April 2019 und damit auf tatsächliche Elemente stützt, die nach der Fällung des angefochtenen Entscheids vom 29. März 2019 entstanden sind. Diese echten Noven können im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wobei die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen (Erwägung 2.2), denn er zeigt nicht auf, dass er die entsprechenden rechtsrelevanten Tatsachen und tauglichen Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hätte.
3.3. Auch im Übrigen erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die genannten Begründungsanforderung offensichtlich nicht. Er ruft darin zwar die Bestimmungen von Art. 11 OR , Art. 574 OR und Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR an. Er legt vor Bundesgericht aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese die genannten Bestimmungen verletzt haben soll.
3.4. Eventualiter begehrt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht um eine Klageänderung, um seine Interessen "noch zu retten". Er verkennt dabei, dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Auch auf die Klageänderung kann nicht eingetreten werden.
4. Auf die Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Bülach schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger