Tenants' Appeal Regarding Eviction and Parking Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the tenants were ordered by a lower court to vacate their rented apartment and parking spaces following a request from the landlord. The tenants appealed this decision to the higher court, but their appeal was rejected. Subsequently, they brought their case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's decision. The tenants argued that their rights had been violated but failed to meet the necessary requirements for their appeal to be considered. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept their appeal and imposed court costs on the tenants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenants' Appeal Regarding Eviction and Parking Dismissed for Procedural Defects: The tenants appealed this decision to the higher court, but their appeal was rejected. Subsequently, they brought their case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's decision. The tenants argued that their rights had been violated but failed to meet the necessary requirements for their appeal to be considered. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept their appeal and imposed court costs on the tenants.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to failure to meet the formal requirements for substantiation.
Used to order the appellants to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_189/2013
Urteil vom 7. Juni 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Y.________ ,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 6. März 2013.
In Erwägung,
dass A. und B. X.________ (Mieter, Beschwerdeführer) mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Dezember 2012 in Gutheissung des Gesuchs der Stiftung Y.________ (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) verpflichtet wurden, die 4½-Zimmerwohnung im 3. OG inkl. Keller sowie zwei Einstellplätze an der Z.________strasse in Q.________ innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und zu räumen;
dass die Mieter den Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Dezember 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau mit Berufung anfochten;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. März 2013 auf die Berufung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. April 2013 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerde auf Gesuch der Beschwerdeführer hin mit Verfügung vom 16. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, nachdem weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin entsprechende Einwände erhoben hatten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht den Hintergrund des Rechtsstreits und den Verfahrensablauf aus ihrer Sicht schildern und gestützt darauf die Abweisung der gegnerischen Rechtsbegehren beantragen, als ob das Bundesgericht den Rechtsstreit von Grund auf neu beurteilen könnte;
dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz pauschal überspitzten Formalismus vorwerfen, jedoch mit keinem Wort darauf eingehen, inwiefern der von ihnen im Berufungsverfahren gestellte blosse Rückweisungsantrag entgegen dem angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend gewesen wäre;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. April 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte) auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann