Company Appeal Against Dissolution Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Cantonal Court of Zug, which had ordered its dissolution and liquidation due to a failure to establish a proper legal domicile, a recognized organizational defect. Despite extended deadlines given by the Zug Commercial Registry Office and subsequent warnings from the court, the company did not rectify this defect in time. After its initial appeal was dismissed by the Zug Court, the company sought to extend the period for compliance through the Federal Tribunal, which ultimately determined that the company did not substantiate its claims adequately and declared it beyond the Tribunal's authority to grant further extensions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Company Appeal Against Dissolution Dismissed for Procedural Defects: Despite extended deadlines given by the Zug Commercial Registry Office and subsequent warnings from the court, the company did not rectify this defect in time. After its initial appeal was dismissed by the Zug Court, the company sought to extend the period for compliance through the Federal Tribunal, which ultimately determined that the company did not substantiate its claims adequately and declared it beyond the Tribunal's authority to grant further extensions.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation (mangelnder Begründung).
The court costs were imposed on the appellant because of the outcome of the proceedings.
No party compensation was awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_188/2024
Urteil vom 3. Mai 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 20. Februar 2024
(Z2 2024 3).
Erwägungen:
1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Trotz grosszügiger Fristerstreckung wurde dieser Organisationsmangel innerhalb der zu diesem Zweck angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen.
Nachdem die Beschwerdeführerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht die Beschwerdeführerin am 10. November 2023 nochmals erfolglos auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 13. Dezember 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an.
Eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 20. Februar 2024 ab, nachdem der Beschwerdeführerin erfolglos eine Nachfrist bis zum 9. Februar 2024 angesetzt worden war, um den Nachweis der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ihrer Gesellschaft zu erbringen unter der Androhung, dass nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres auf Grundlage der Akten entschieden werde.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 25. März 2024 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge).
2.2. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. So erhebt die Beschwerdeführerin darin keine rechtsgenügend begründeten, sachdienlichen Rügen, in denen sie unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz und auf der Grundlage von deren Sachverhaltsfeststellungen aufzeigen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde kann somit mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um eine letztmalige Fristerstreckung zur Behebung des Organisationsmangels. Das Bundesgericht ist indessen zur Gewährung einer solchen Fristerstreckung nicht zuständig.
Im weiteren ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es in der Kompetenz des Obergerichts liegt, über ein allfälliges Gesuchs um Wiederherstellung der von ihm angesetzten Frist zum Nachweis der Behebung des Organisationsmangels ( Art. 148 ZPO ) zu entscheiden.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3.Mai 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer