Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_188/2023 KI-generiert

Architectural Contract Dispute Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_188/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company in Switzerland filed a legal complaint against an individual concerning an architectural contract, which the District Court previously dismissed on July 8, 2020. The company appealed, but the Zurich Higher Court upheld the original decision on February 8, 2023. The company then sought to challenge this decision at the Federal Tribunal, submitting complaints on March 27 and March 29, 2023. However, they failed to provide adequate documentation or reasoning linked to the decision's legal errors, leading the Swiss Federal Tribunal to reject the case due to insufficient justification. Additionally, the company's request for legal aid in this process was refused because the complaint was deemed unfeasible.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Architectural Contract Dispute Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The company appealed, but the Zurich Higher Court upheld the original decision on February 8, 2023. The company then sought to challenge this decision at the Federal Tribunal, submitting complaints on March 27 and March 29, 2023. However, they failed to provide adequate documentation or reasoning linked to the decision's legal errors, leading the Swiss Federal Tribunal to reject the case due to insufficient justification. Additionally, the company's request for legal aid in this process was refused because the complaint was deemed unfeasible.

Schlagwörter

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Architekturvertrag Architektenklausel substantiierte Begründung Vertragsauslegung ungenügend begründete Rüge unentgeltliche Rechtspflege Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter judgment on the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny compensation to the respondent as no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_188/2023

Urteil vom 5. April 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Architekturvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2023 (LB200030-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 8. Juli 2020 wies das Bezirksgericht eine von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage ab.

Mit Entscheid vom 8. Februar 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 8. Juli 2020 erhobene Berufung ab.

Mit zwei separaten Eingaben vom 27. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 29. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3).

Dem Antrag der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann daher nicht stattgegeben werden.

2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Beschwerdeeingaben nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen unter Berufung auf verschiedene Beilagen ihre Sicht der Dinge, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist. Soweit sich ihre Ausführungen unmittelbar gegen den erstinstanzlichen Entscheid bzw. den Verfahrensablauf vor dem Bezirksgericht richten, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weshalb nicht geprüft werden muss, ob ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (dazu BGE 143 I 328 E. 3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann