Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_188/2019 KI-generiert

Petitioner Fails to Meet Requirements for Challenging Account Block Order

Geschäftsnummer 4A_188/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the release of funds from a joint account following the sale of properties in Biel. The parties entered an agreement on January 11, 2019, stipulating that the complainant's share of the proceeds would remain in the joint account until a court authorization for their release. The complainant sought to unblock his current account, but the Bern Cantonal Court dismissed the appeal on March 19, 2019, citing non-compliance with basic formal and content requirements of the appeal. The complainant subsequently filed a civil appeal with the Swiss Federal Tribunal on April 19, 2019.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Meet Requirements for Challenging Account Block Order: The parties entered an agreement on January 11, 2019, stipulating that the complainant's share of the proceeds would remain in the joint account until a court authorization for their release. The complainant sought to unblock his current account, but the Bern Cantonal Court dismissed the appeal on March 19, 2019, citing non-compliance with basic formal and content requirements of the appeal. The complainant subsequently filed a civil appeal with the Swiss Federal Tribunal on April 19, 2019.

Schlagwörter

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Kontoentsperrung Sperrkonto Zulässige Gründe Gemeinschaftskonto nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Unterlassung der Buchführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds, as explicitly stated in order 1 and cited here.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless, as stated in order 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant, as stated in order 3.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The opposing party was not awarded compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_188/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schneider,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kontoentsperrung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 19. März 2019

(ZK 19 119).

Erwägungen:

1. Am 11. Januar 2019 schlossen die Parteien eine umfassende Vereinbarung betreffend Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaften an der Strasse U.________ und am Weg V.________ in Biel ab. Gemäss Ziffer 15 dieser Vereinbarung sollte der dem Beschwerdeführer zustehende Anteil am Verkaufserlös solange auf dem gemeinsamen Konto der Parteien verbleiben, bis Gerichtspräsidentin Gutmann eine Auszahlung bewilligt. Gestützt darauf schritt das Regionalgericht Berner Jura-Seeland zur Abscheibung der noch hängigen Zivilverfahren.

Mit einem Begehren um "Entsperrung seines blockierten Kontokorrentes" gelangte der Beschwerdeführer am 1. März 2019 an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 19. März 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da es an "grundlegenden Anforderungen an Form und Inhalt" der Beschwerde fehlte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er legt vor Bundesgericht bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese seine Rechte verletzt haben soll.

4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger