Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_187/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Review Patent Application Rejection Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_187/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the Swiss Federal Institute of Intellectual Property, which had declined to proceed with their patent application on January 8, 2023. Subsequently, the Federal Administrative Court also chose not to entertain the complainant's appeal on March 20, 2023, due to their failure to pay the required advance on costs. The complainant then sought to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Refusal to Review Patent Application Rejection Due to Unpaid Cost Advance: Subsequently, the Federal Administrative Court also chose not to entertain the complainant's appeal on March 20, 2023, due to their failure to pay the required advance on costs. The complainant then sought to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Patentanmeldung Nichtleistung des Kostenvorschusses Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Patentrecht Verfahrensüberprüfung materielle Überprüfung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a lack of sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Waived court costs for the federal court proceedings under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_187/2023

Urteil vom 4. Mai 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Patentanmeldung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 20. März 2023 (B_177/2023).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 8. Januar 2023 trat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) auf die Patentanmeldung xxx des Beschwerdeführers nicht ein.

Mit Urteil vom 20. März 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des IGE vom 8. Januar 2023 erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Mit Eingabe vom 28. März 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 28. März 2023 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann