Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_187/2014 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Improper Direct Recourse Against Lower Court Decisions

Geschäftsnummer 4A_187/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil matter where the plaintiff was ordered by a district court to pay a sum to the defendant. The plaintiff challenged this decision, seeking an appeal in a higher court, while also requesting legal aid for the appeal process. However, the appeal was not accepted due to the plaintiff's failure to pay the required advance court costs, leading to the dismissal of the appeal. Subsequent efforts to contest the decisions of both the district court and the higher court, including a request for legal aid, were also denied, stating that the appeals lacked merit and were therefore considered unsuccessful.

Legislator-Regeste

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Art. 121 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible: Improper Direct Recourse Against Lower Court Decisions: The plaintiff challenged this decision, seeking an appeal in a higher court, while also requesting legal aid for the appeal process. However, the appeal was not accepted due to the plaintiff's failure to pay the required advance court costs, leading to the dismissal of the appeal. Subsequent efforts to contest the decisions of both the district court and the higher court, including a request for legal aid, were also denied, stating that the appeals lacked merit and were therefore considered unsuccessful.

Schlagwörter

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Gesellschaftsrecht Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids direkte Kosten Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to procedural reasons (inadmissibility).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_187/2014

Urteil vom 1. Mai 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG in Liquidation ,

vertreten durch Advokatin Silvia Moser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gesellschaftsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. August 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Arlesheim den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 21. August 2013 zur Zahlung von Fr. 188'000.-- nebst Zins an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 10. Januar 2014 mit Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft anfocht und am 26. Januar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchte;

dass das Kantonsgericht das Gesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2014 abwies und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 7. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- ansetzte;

dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2014 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil dieser den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;

dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2014 und dessen Entscheid vom 17. Februar 2014 erfolglos mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat (Urteil vom 28. April 2014 im Verfahren 4A_185/2014);

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 24. März 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, die er als "Beschwerde in Zivilsachen" betitelte;

dass aus der Begründung der Beschwerde hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Bundesgericht veranlassen will, das Bezirksgericht Arlesheim anzuweisen, den Entscheid vom 21. August 2013 zu revidieren, bzw. das Kantonsgericht anzuweisen, auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksgerichts einzutreten;

dass gegen den Entscheid des Bezirksgerichts weder Beschwerde noch Revision beim Bundesgericht eingereicht werden kann ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 121 BGG );

dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2014 nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, weil er in Rechtskraft erwachsen ist;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Arlesheim schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin