Denial of Legal Aid for Appeal Deemed Unsubstantiated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party who was ordered by a civil court to pay significant monetary amounts and return specific inherited assets. The party challenged this decision at a higher court and requested free legal aid. However, the president of the higher court denied the request, citing that the appeal was unlikely to succeed. Subsequently, the party submitted a complaint to the Federal Tribunal against this refusal, claiming violations of rights based on the higher court's decision. However, the federal court found that the complaint did not sufficiently address the legal considerations of the lower court's decision and did not meet the necessary legal standards for review, leading to a rejection of the appeal without further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Denial of Legal Aid for Appeal Deemed Unsubstantiated: The party challenged this decision at a higher court and requested free legal aid. However, the president of the higher court denied the request, citing that the appeal was unlikely to succeed. Subsequently, the party submitted a complaint to the Federal Tribunal against this refusal, claiming violations of rights based on the higher court's decision. However, the federal court found that the complaint did not sufficiently address the legal considerations of the lower court's decision and did not meet the necessary legal standards for review, leading to a rejection of the appeal without further consideration.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon due to a clear failure to meet the required grounds for appeal (non-admissibility).
Used to waive the collection of court costs in exceptional circumstances.
Used to deny the opposing party an award of compensation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_186/2016
Urteil vom 17. Mai 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2016.
In Erwägung,
dass das Zivilgericht Basel-Stadt die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 im Wesentlichen dazu verurteilte, der klagenden Partei Fr. 203'900.-- und EUR 36'500.-- (nebst Zinsen) zu bezahlen sowie namentlich genannte Erbschaftssachen (Schmuck) herauszugeben oder sonst Wertersatz zu leisten;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2015 beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit Berufung anfocht und im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. Februar 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. März 2016 erklärte, den Entscheid des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. März 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.
Lausanne, 17. Mai 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann