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4A_184/2016 KI-generiert

Employee Fails to Meet Substantive Requirements for Supreme Court Appeal Regarding Security for Costs

Geschäftsnummer 4A_184/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former employee who filed a lawsuit against his previous employer in the Zurich Labor Court, seeking alterations to his employment certificate and claiming two specific amounts of money. The employer requested security for potential costs, leading to a court ruling that denied the employee's request for free legal assistance and mandated a security payment. The employee then appealed to the higher court, which did not accept the appeal due to insufficient justification. Following this, the employee took his case to the Federal Tribunal, which found that his appeal failed to meet the required standards of criticism and reasoning, resulting in a decision not to proceed with the case. Furthermore, the request for free legal aid was rejected due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employee Fails to Meet Substantive Requirements for Supreme Court Appeal Regarding Security for Costs: The employer requested security for potential costs, leading to a court ruling that denied the employee's request for free legal assistance and mandated a security payment. The employee then appealed to the higher court, which did not accept the appeal due to insufficient justification. Following this, the employee took his case to the Federal Tribunal, which found that his appeal failed to meet the required standards of criticism and reasoning, resulting in a decision not to proceed with the case. Furthermore, the request for free legal aid was rejected due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitsrecht, Kostenvorschuss Fehlen materieller Voraussetzungen Sicherheitsleistung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege materieller Fehler Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the grounds for appeal were insufficient (application of the simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The applicant's request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings was rejected due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_184/2016

Urteil vom 14. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsrecht, Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Februar 2016.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) am 15. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Zürich gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Zeugnisänderung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins, klagte;

dass die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangte, worauf das Arbeitsgericht, nachdem seine Verfügung vom 2. April 2015 vom Obergericht des Kantons Zürich aufgehoben worden war, mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihn zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschädigung der Beklagten verpflichtete;

dass A.________ in einer Eingabe vom 26. Dezember 2015 unter anderem um eine "adäquate Fristverlängerung" ersuchte;

dass das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 12. Januar 2016 auf das Fristerstreckungsgesuch von A.________ nicht eintrat und letzterem eine Nachfrist von sieben Tagen für die Sicherheitsleistung ansetzte;

dass das Obergericht auf die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 18. Februar 2016 (Geschäfts-Nr.: RA160002-O/U) mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass A.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Kritik am angefochtenen Beschluss übt und namentlich nicht auf die entscheidende Feststellung des Obergerichts eingeht, er lege mit keinem Wort dar, was an den Erwägungen der Erstinstanz unrichtig sein solle;

dass der Beschwerdeführer ferner auf verschiedene andere Gerichtsverfahren und -entscheide Bezug nimmt, ohne darzutun, inwiefern diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich sein sollen;

dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz