Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_183/2018 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Tenancy Dispute after Suspension Order

Geschäftsnummer 4A_183/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a bankruptcy office concerning a lease agreement. The individual challenged a decision made by the Cantonal Court, seeking to have an interim relief granted during the appeal process. Subsequently, the parties reached an amicable resolution, prompting the complainant to retract the appeal. As a result of the withdrawal, the process was concluded without further proceedings, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 BGG; Withdrawal of Appeal in Tenancy Dispute after Suspension Order: The individual challenged a decision made by the Cantonal Court, seeking to have an interim relief granted during the appeal process. Subsequently, the parties reached an amicable resolution, prompting the complainant to retract the appeal. As a result of the withdrawal, the process was concluded without further proceedings, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Mietvertrag Entzug der aufschiebenden Wirkung Rückzug des Strafantrags Kündigung von Wohnräumen Ausweisung aus einer Wohnung Prozesserledigung missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is closed due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs.

Art. 68 BGG

No party indemnity is awarded because the respondent incurred no compensable expense related to the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_183/2018

Verfügung vom 17. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Präsidium, vom 28. Februar 2018

(KE 4-2018).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Präsidiums des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 28. Februar 2018 mit Eingabe vom 22. März 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2018 eine Frist bis 20. April 2018 angesetzt wurde, um zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, und gleichzeitig der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt wurde;

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. März 2018 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtete;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2018 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück, nachdem die Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden hätten;

dass dieses Schreiben dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. April 2018 zugestellt und er eingeladen wurde, bis 7. Mai 2018 zur Frage einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen;

dass dem Beschwerdegegner gleichzeitig die bis 30. April 2018 angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung abgenommen wurde;

dass der Beschwerdegegner nicht reagierte;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 BGG );

dass dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da er nicht geltend macht und nicht ersichtlich ist, dass ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer