Company Liquidation Appeal Timeliness Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Commercial Court of Zürich, which ordered the dissolution and liquidation of the individual’s company due to an organizational deficiency. The complaint was submitted to the Federal Tribunal through fax, but it was deemed invalid as it lacked a date and did not meet the legal requirements for timely submission. Consequently, the tribunal ruled that it could not accept the appeal, citing that the filing was not completed within the mandated timeframe, and imposed the legal costs of the proceedings on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Liquidation Appeal Timeliness Dispute: The complaint was submitted to the Federal Tribunal through fax, but it was deemed invalid as it lacked a date and did not meet the legal requirements for timely submission. Consequently, the tribunal ruled that it could not accept the appeal, citing that the filing was not completed within the mandated timeframe, and imposed the legal costs of the proceedings on the individual.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained because it was submitted late.
Used to impose the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_183/2016
Urteil vom 2. April 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2016.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich auf Antrag des Beschwerdegegners hin mit Urteil vom 10. Februar 2016 aufgrund eines Organisationsmangels die Auflösung der Beschwerdeführerin und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 18. März 2016 mittels Telefax eine (undatierte) Beschwerdeeingabe zustellte, in der sie erklärte, das handelsgerichtliche Urteil vom 10. Februar 2016 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeeingabe in der Folge per Post nachreichte;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );
dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen ( Art. 48 Abs. 1 BGG );
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur ( Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG );
dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie - worüber der Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten können, und dass sie daher auch nicht fristwahrend wirken (Urteile 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255);
dass eine Behebung eines Mangels bestehend in der Einreichung einer elektronischen Eingabe, die nicht mit elektronisch anerkannter Signatur versehen ist, nach Fristablauf nicht möglich ist (vgl. die vorstehend zit. Urteile);
dass der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2016 der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2016 zuging;
dass die Beschwerdefrist damit am 18. Februar 2016 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 18. März 2016 ablief;
dass die am 18. März 2016 erfolgte Telefax-Eingabe - wie ausgeführt - nicht fristwahrend wirkte;
dass die (undatierte) Beschwerdeeingabe zudem am 18. März 2016 der deutschen Post übergeben wurde und der Schweizerischen Post erst am 22. März 2016 zuging, womit die Eingabe verspätet eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann