Lease Extension Dismissal Appeal Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the president of a cantonal court in Switzerland, which dismissed an appeal regarding the extension of a lease agreement due to the late payment of required costs by the party appealing. The appellant subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, arguing against the cantonal court's ruling; however, the submission failed to meet necessary legal requirements for grounding the appeal as stipulated by federal law. Consequently, the Federal Tribunal chose not to proceed with the case due to insufficient justification provided in the complaint. The tribunal also ordered the appellant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lease Extension Dismissal Appeal Inadmissibility: The appellant subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, arguing against the cantonal court's ruling; however, the submission failed to meet necessary legal requirements for grounding the appeal as stipulated by federal law. Consequently, the Federal Tribunal chose not to proceed with the case due to insufficient justification provided in the complaint. The tribunal also ordered the appellant to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning, as required by this provision.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_183/2009
Urteil vom 25. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist,
Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin der 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. März 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2008 um eine Erstreckung des Pachtvertrages X.________ ersuchte;
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Küssnacht mit Verfügung vom 17. September 2008 auf die Pachterstreckungsklage nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs anfocht, auf welchen die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 13. März 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts wegen Verspätung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. April 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. März 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Kantonsgericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte ( Art. 95 BGG ; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. April 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Präsidentin der 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin