Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_182/2021 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Due to Representation Guardianship

Geschäftsnummer 4A_182/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving an individual who filed a complaint against a ruling made by the Cantonal Court of Glarus on March 5, 2021, related to recusal, denial of justice, and tenancy law. The individual was represented by a legal guardian appointed due to restrictions on his legal capacity to conduct proceedings, as established by the Child and Adult Protection Authority of Glarus. The guardian, a lawyer, withdrew the complaint, resulting in the dismissal of the case. No court costs or compensations were assigned due to the withdrawal.

Legislator-Regeste

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Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Withdrawal of Appeal Due to Representation Guardianship: The individual was represented by a legal guardian appointed due to restrictions on his legal capacity to conduct proceedings, as established by the Child and Adult Protection Authority of Glarus. The guardian, a lawyer, withdrew the complaint, resulting in the dismissal of the case. No court costs or compensations were assigned due to the withdrawal.

Schlagwörter

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Ausstand Rechtsverweigerung Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Widerrufsrecht Anwaltshonorar Handlungsfähigkeit Vormund höchstpersönliche Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Applied because the procedure is closed due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs in this exceptional case.

Art. 68 BGG

Applied to rule on the non-allocation of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_182/2021

Verfügung vom 2. Juni 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

gesetzlich vertreten durch

Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Kantonsgerichtspräsident Glarus,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Glarus,

Gegenstand

Ausstand; Rechtsverweigerung; Mietrecht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. März 2021 (OG.2021.00003).

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. März 2021 erhob;

dass Rechtsanwalt Urs Bertschinger, Buchs SG, dem Bundesgericht mit Schreiben vom 12. April 2021 mitteilte und belegte, dass für den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 9. April 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus (KESB) gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Prozessführung gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich eingeschränkt wurde und dass Rechtsanwalt Urs Bertschinger als Beistandsperson ernannt wurde und ihm vorsorglich die Aufgabe übertragen wurde, die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen und ihn zu vertreten, wozu ihm gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht erteilt und seiner Prozessführung im Namen des Beschwerdeführers behördlich zugestimmt wurde;

dass Rechtsanwalt Urs Bertschinger dem Bundesgericht mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2021 eine Kopie eines Urteils vom 6. Mai 2021 einreichte, mit dem das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine vom Beschwerdeführer unter anderem gegen den genannten Beschluss vom 9. April 2021 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer nach dem vorstehend ausgeführten prozessunfähig ist, soweit dessen Prozesshandlungen von seinem zur Prozessführung ermächtigten Beistand nicht genehmigt werden und es nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten geht ( Art. 19 ff. und 394 Abs. 2 ZGB ; Urteile 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 1.3; 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2);

dass Rechtsanwalt Urs Bertschinger mit Schreiben vom 28. Mai 2021 erklärte, er ziehe die Beschwerde vom 23. März 2021 zurück;

dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten des Beschwerdeführers geht;

dass das Verfahren demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Diese Verfügung wird den Parteien (für die beschwerdeführende Partei dem Beschwerdeführer persönlich sowie Rechtsanwalt Urs Bertschinger, Buchs SG) und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer