Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_182/2010 KI-generiert

Appeal Dismissal for Substantive Deficiencies in Mortgage Debt Contest Action and Futility of Legal Aid Request

Geschäftsnummer 4A_182/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal regarding the denial of free legal aid to the applicants, who had previously contested foreclosure actions against them in the court. After the regional court rejected their requests for legal assistance, citing their low chances of success in their claims, the applicants escalated the matter to the cantonal court, which upheld the initial decisions. The applicants subsequently appealed to the Federal Tribunal, asserting new claims and seeking legal aid once again. However, the Federal Tribunal found that their submission did not meet necessary legal criteria, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible due to its lack of merit and inadequate justification.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissal for Substantive Deficiencies in Mortgage Debt Contest Action and Futility of Legal Aid Request: After the regional court rejected their requests for legal assistance, citing their low chances of success in their claims, the applicants escalated the matter to the cantonal court, which upheld the initial decisions. The applicants subsequently appealed to the Federal Tribunal, asserting new claims and seeking legal aid once again. However, the Federal Tribunal found that their submission did not meet necessary legal criteria, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible due to its lack of merit and inadequate justification.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsforderung vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege gesetzliches Grundpfandrecht Forderungseingabe Konkursbegehren gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to refuse entering upon the appeal due to obvious non-fulfillment of the reasoning requirements.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the levying of court costs given the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_182/2010

Urteil vom 17. Mai 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Rheintal, Präsident der 3. Abteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer,

vom 10. Februar 2010.

In Erwägung,

dass das Kreisgericht Rheintal in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung gegen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) die provisorische Rechtsöffnung gewährt hatte und das Kantonsgericht St. Gallen den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. Juni 2009 abwies;

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2009 beim Kreisgericht Rheintal eine Aberkennungsklage einreichten und gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten;

dass das Kreisgericht Rheintal die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheiden vom 22. Dezember 2009 ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer abwies, da ihre Gewinnchancen als Schuldner und Aberkennungskläger kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten und ihre Begehren im Hauptprozess daher als aussichtslos erschienen;

dass das Kantonsgericht St. Gallen den von den Beschwerdeführern gegen diese Entscheide erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 10. Februar 2010 abwies, soweit es darauf eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf die Anerkennungsklage wegen verpasster Verwirkungsfrist voraussichtlich nicht eingetreten werden könne, weshalb die Klage als aussichtslos zu betrachten sei;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. März 2010 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Februar 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie der aufschiebenden Wirkung ersuchten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind ( BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);

dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht mit der erstmals erhobenen Behauptung, der im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung zuständige Kantonsrichter habe ihnen hinsichtlich des Fristenlaufs eine verbindliche Rechtsauskunft erteilt, neue Tatsachen unterbreiten, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdeführer insbesondere mit keinem Wort auf die Alternativbegründung des Kantonsgerichts eingehen, wonach die Aberkennungsklage auch in materieller Hinsicht als aussichtlos erscheine;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. März 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann