Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_181/2017 KI-generiert

Swiss Federal Tribunal Dismisses Appeals as Inadmissible and Abuse of Process

Geschäftsnummer 4A_181/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who filed a lawsuit seeking information and compensation amounting to EUR 17.2 million against a defendant, along with a request for free legal assistance. The district court provided the plaintiff with a deadline to amend their claims and designate a legal address in Switzerland. Following various procedural challenges, including complaints about judge bias and multiple appeals regarding court decisions, the plaintiff's complaints were ultimately deemed inadmissible by the higher court on grounds that they failed to demonstrate any irreparable legal harm. Throughout the proceedings, the plaintiff engaged in extensive legal challenges, raising issues concerning delays and procedural matters, but did not meet the court's requirements for valid grievances.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 94 BGG; Swiss Federal Tribunal Dismisses Appeals as Inadmissible and Abuse of Process: The district court provided the plaintiff with a deadline to amend their claims and designate a legal address in Switzerland. Following various procedural challenges, including complaints about judge bias and multiple appeals regarding court decisions, the plaintiff's complaints were ultimately deemed inadmissible by the higher court on grounds that they failed to demonstrate any irreparable legal harm. Throughout the proceedings, the plaintiff engaged in extensive legal challenges, raising issues concerning delays and procedural matters, but did not meet the court's requirements for valid grievances.

Schlagwörter

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Auskunftserteilung Verfahrensmissbrauch Zwischenentscheid Ausstandsbegehren Prozessrecht Verfahrensverzögerungen substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
März 2017, soweit damit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, (wie in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses zutreffend aufgeführt) um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG handelt, die - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann ( BGE 140 V 321 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 141 III 80 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 94 BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG
Cited as an additional basis for non-admission, considering the appellant's conduct as abusive litigation.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Cited to reject the appellant's requests for free legal aid because the appeals were hopeless.

Zitierte Rechtsprechung

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4A_187/2017
4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017
4A_219/2017
4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017
4A_221/2017
4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017
4A_223/2017
4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017
4A_225/2017
4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017
4A_571/2013
Appeal Against Conciliation Authority Dismissed for Lack of Federal Jurisdiction
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited as an additional basis for non-admission, considering the appellant's conduct as abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the main basis for the Federal Tribunal's decision not to enter a judgment on the appeals due to lack of reasoned argumentation regarding non-reparable prejudice for interim decisions.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to reject the appellant's requests for free legal aid because the appeals were hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited to rule against awarding party compensation to the respondent as no costs were incurred in the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

4A_338/2019 (2019-09-03)
Appeal Inadmissible in Protracted Damages Suit Over Procedural Issues
«…obei das Bundesgericht unter anderem mit Entscheiden vom 15. März 2017 (Verfahren 4A_87/2017), 24. Juli 2017 (Verfahren 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017) und 5. April 2018 (Verfahren 4A_178/2018) auf die von…»
4F_5/2019 (2019-07-04)
Federal Supreme Court Rejects Revision of Judgment Dismissing Civil Claims
«…obei das Bundesgericht unter anderem mit Entscheiden vom 15. März 2017 (Verfahren 4A_87/2017), 24. Juli 2017 (Verfahren 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017) und 5. April 2018 (Verfahren 4A_178/2018) auf die von…»
4A_159/2019 (2019-04-18)
Plaintiff v. Bank: Dismissal of Appeals for Untimely Filing and Lack of Justification
«…obei das Bundesgericht unter anderem mit Entscheiden vom 15. März 2017 (Verfahren 4A_87/2017), 24. Juli 2017 (Verfahren 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017) und 5. April 2018 (Verfahren 4A_178/2018) auf die von…»
LB180016 (2018-09-11) · zh
Claimant's Appeal of Asset Accounting Denial and Legal Aid Denial Upheld Due to Procedural Failures
«…esge- richt (vgl. Urk. 34 = BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017, Urk. 53 = BGer 4F_8/2017 vom 4. Mai 2017, Urk. 54 = BGer 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017 und 4A_225/2017 vom 24. Juli 2017 sowie Urk. 72 = BGer 4A_178/2018…»
RB170025 (2017-10-13) · zh
Claimant Fails to Comply with Court Orders; Appeals Dismissed as Abuse of Rights.
«…Bundesgericht blockiert wurde (RB170001-O, RB170002-O, RB170005-O, RB1700015-O, BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017; BGer 4A_181/2017, BGer 4A_187/2017, BGer 4A_219/2017, BGer 4A_221/2017, BGer 4A_223/2017 und BGer 4A_225/2017 vom 24. Juli 2017). Dies g…»
LB180016 · zh
Zurich High Court Rejects Foreign Plaintiff's Appeal and Claims for Damages and Legal Aid Due to Procedural Flaws and Lack of Domicile
«…esge- richt (vgl. Urk. 34 = BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017, Urk. 53 = BGer 4F_8/2017 vom 4. Mai 2017, Urk. 54 = BGer 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017 und 4A_225/2017 vom 24. Juli 2017 sowie Urk. 72 = BGer 4A_178/2018…»
RB170025 · zh
Claimant's Abuse of Process in Denial of Justice Complaint Upheld
«…Bundesgericht blockiert wurde (RB170001-O, RB170002-O, RB170005-O, RB1700015-O, BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017; BGer 4A_181/2017, BGer 4A_187/2017, BGer 4A_219/2017, BGer 4A_221/2017, BGer 4A_223/2017 und BGer 4A_225/2017 vom 24. Juli 2017). Dies g…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017

Urteil vom 24. Juli 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auskunftserteilung; Schadenersatz,

Beschwerden gegen die Verfügung vom 20. Februar 2017, den Beschluss vom 15. März 2017 sowie verschiedene Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2016 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Auskunftserteilung und Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von EUR 17.2 Mio. gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 9. November 2016 (zugestellt auf dem Rechtshilfeweg) Frist zur Verbesserung ihrer Klage und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ansetzte;

dass überdies die Prozessleitung samt Durchführung von Beweisabnahmen an den Referenten delegiert wurde;

dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 beim Bezirksgericht über ein Schreiben des Referenten vom 8. Dezember 2016 beklagte und zugleich verschiedene Verfahrensanträge stellte;

dass der abgelehnte Referent am 16. Dezember 2016 schriftlich zum Ablehnungsgesuch Stellung nahm;

dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 sowohl das Ausstandsgesuch vom 13. Dezember 2016 (Dispositiv-Ziffer 1) als auch die übrigen in der klägerischen Eingabe vom 13. Dezember 2016 gestellten Anträge (Dispositiv-Ziffer 2) abwies, wobei es die Entscheidgebühr für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs auf Fr. 500.-- festsetzte (Dispositiv-Ziffer 3);

dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss mit Eingabe vom 2. Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich mit Beschwerde anfocht;

dass das Obergericht mit Verfügung vom 20. Februar 2017 eine Kopie der Beschwerdeantwortschrift der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zustellte, wobei die Mitteilung an die Beschwerdeführerin durch Publikation im Amtsblatt erfolgte;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 15. März 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des bezirksgerichtlichen Beschlusses aufhob und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, wobei es im Übrigen auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingaben vom 3. und 4. April 2017 sinngemäss erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen, wobei sie ihrer Eingabe ein Schreiben des Obergerichts vom 28. März 2017 beilegte (Verfahren 4A_181/2017);

dass das Obergericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 4. April 2017 zwei Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6. März 2017 (Verfahren 4A_219/2017) und vom 25. März 2017 sowie mit Schreiben vom 10. April 2017 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017 weiterleitete, mit denen unter anderem die Verfügung des Obergerichts vom 20. Februar 2017 angefochten wurde (Verfahren 4A_221/2017 und 4A_223/2017);

dass die Beschwerdeführerin mit beim Bundesgericht am 11. April 2017 eingegangener Eingabe erklärte, gegen ein Schreiben des Obergerichts vom 4. April 2017 Beschwerde erheben zu wollen (Verfahren 4A_187/2017);

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. April 2017 erklärte, gegen ein Schreiben des Obergerichts vom 11. April 2017 Beschwerde erheben zu wollen, wobei sie dem Bundesgericht am 21. Mai 2017 und 9. Juni 2017 weitere Eingaben einreichte (Verfahren 4A_225/2017);

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 17. Juni 2017 eine weitere Eingabe einreichte;

dass die Beschwerden in den Verfahren 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017 und 4A_225/2017, welche dieselben Parteien und denselben Rechtsstreit betreffen, gemeinsam beurteilt werden;

dass die Beschwerdeführerin allgemein verkennt, dass dem Bundesgericht keine Aufsichtsbeschwerden gegen die kantonalen Gerichte unterbreitet werden können, da es diesen gegenüber nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde einnimmt (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014);

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben verschiedene Gerichtspersonen als befangen bezeichnet, ohne dass jedoch ein Zusammenhang zu einem anfechtbaren Entscheid erkennbar wäre;

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts vom 20. Februar 2017 wie auch beim obergerichtlichen Beschluss vom 15. März 2017, soweit damit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, (wie in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses zutreffend aufgeführt) um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG handelt, die - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a);

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann ( BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1);

dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern im zu beurteilenden Fall - insbesondere hinsichtlich der angeordneten Bezeichnung eines Zustellungsdomizils sowie der Zustellungsart - ein Nachteil rechtlicher Natur vorliegen soll, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht beseitigt werden könnte, und ein solcher auch nicht offensichtlich in die Augen springt;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht darauf eingeht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid vom 15. März 2017hinsichtlich der verschiedenen - neben dem Ausstandsbegehren - in der Eingabe vom 13. Dezember 2016 gestellten Anträge eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre;

dass damit die zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bzw. der Zustellungsart ins Leere gehen;

dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ins Feld führt, jedoch nicht hinreichend auf die Ausführungen der Vorinstanz eingeht und nicht konkret aufzeigt, inwiefern der Vorinstanz eine Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 94 BGG );

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Art der Prozessführung der Beschwerdeführerin, die systematisch jede gerichtliche Mitteilung oder Verfügung anficht, ohne rechtsgenügende Rügen zu erheben, als rechtsmissbräuchlich erscheint, weshalb auf die Beschwerden auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG );

dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit nach Prüfung unbeantwortet abzulegen;

dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos werden;

dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen sind ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Die Verfahren 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017 und 4A_225/2017 werden gemeinsam beurteilt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 24. Juli 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann