Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_181/2015 KI-generiert

Eviction Appeal Deadline Excusability Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 4A_181/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who was ordered to vacate a rental property by a regional court decision due to failure to pay rent. This decision was communicated to the tenant, but the tenant did not pick it up from the post and it was returned to the court. Subsequently, the tenant applied for a restoration of the deadline to appeal the decision, claiming confusion and significant psychological stress related to the circumstances. However, the higher court rejected this application, stating that the tenant had not demonstrated valid grounds for missing the appeal deadline. The tenant then filed a complaint with the federal court, which focused on procedural compliance and the validity of the grounds presented for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Eviction Appeal Deadline Excusability Appeal Dismissed: This decision was communicated to the tenant, but the tenant did not pick it up from the post and it was returned to the court. Subsequently, the tenant applied for a restoration of the deadline to appeal the decision, claiming confusion and significant psychological stress related to the circumstances. However, the higher court rejected this application, stating that the tenant had not demonstrated valid grounds for missing the appeal deadline. The tenant then filed a complaint with the federal court, which focused on procedural compliance and the validity of the grounds presented for the appeal.

Schlagwörter

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Wiederherstellung Räumungsbefehl Wiederherstellung der versäumten Frist Kündigungsfrist Klagefrist Verletzung von Verfahrensrechten Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon because its reasoning did not meet the legal requirements (insufficient argumentation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide exceptionally not to levy court costs by abandoning the general rule.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_181/2015

Urteil vom 27. April 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Maibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 12. Februar 2015.

In Erwägung,

dass die Gerichtspräsidentin am Regionalgericht Bern-Mittelland am 15. Dezember 2014 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Mietobjekt (Grossraumladen an der Dorfstrasse 22 in Wabern) anordnete;

dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer von der Post am 17. Dezember 2014 zur Abholung gemeldet wurde und ab dem 18. Dezember 2014 abholbereit war;

dass der Entscheid, nachdem er nicht abgeholt worden war, am 29. Dezember 2014 von der Post an das Gericht zurückgesandt wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2015 ein Gesuch um Wiederherstellung der zehntägigen Berufungsfrist ( Art. 314 Abs. 1 ZPO ) stellte;

dass das Obergericht des Kantons Bern dieses Gesuch mit Entscheid vom 12. Februar 2015 in der Erwägung abwies, der Entscheid des Regionalgerichts sei dem Beschwerdeführer im Sine von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (Zustellungsfiktion) spätestens am 24. Dezember 2014 zugestellt worden, und weiter, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn hinsichtlich der verpassten Prozesshandlung (Einreichen der Berufung) kein oder nur ein leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO treffe;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten hat;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 mit Hinweisen ), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinandersetzt, sondern bloss sein Wiederherstellungsgesuch erneuert, wobei er zur Begründung ohne Bezugnahme auf das kantonale Verfahren vorbringt, er sei angesichts des Rechtsstreits mit der Verwaltung "sehr verwirrt und habe oft keine Übersicht der Situation", sowie weiter, die "psychische Belastung" sei "enorm und erdrückend";

dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Umstände es rechtfertigen, gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz