Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_181/2014 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Review of Commercial Register Decision

Geschäftsnummer 4A_181/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning an oversight complaint, a company filed an appeal against a decision made by the Cantonal Court of St. Gallen, which had not entertained their complaint related to the commercial register. The company submitted an appeal to the Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's ruling. However, the appeal failed to meet the necessary legal requirements, as it did not sufficiently address the considerations laid out by the Cantonal Court regarding the alleged violation of the company's rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and also rejected the request for free legal aid, imposing court costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Regarding Review of Commercial Register Decision: Gallen, which had not entertained their complaint related to the commercial register. The company submitted an appeal to the Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's ruling. However, the appeal failed to meet the necessary legal requirements, as it did not sufficiently address the considerations laid out by the Cantonal Court regarding the alleged violation of the company's rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and also rejected the request for free legal aid, imposing court costs on the company.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Handelsregister unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Anhörung oder Verhör Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the formal requirements for appeal briefs.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_181/2014

Urteil vom 14. April 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Handelsregister & Notariate

des Kantons St. Gallen ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, vom 6. Februar 2014.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht St. Gallen als Aufsichtsbehörde über das Handelsregister mit Entscheid vom 6. Februar 2014 auf die von der Beschwerdeführerin gegen das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. März 2014 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2014 das Gesuch stellte, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. März 2014, in der mit keinem Wort auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingegangen wird, diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin