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4A_181/2013 KI-generiert

Company Appeal Against Commercial Register Re-entry Refusal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 4A_181/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company against a decision of the Court of Appeals of Zürich, which had denied the company's request for re-registration in the commercial register. The initial request was rejected by the District Court of Winterthur, and subsequent appeals were unsuccessful. The company challenged the appellate court's decision before the Federal Tribunal, making requests for legal aid and suspensive effect for the appeal. However, the Federal Tribunal found the appeal unsubstantiated and did not permit the legal aid due to the lack of merit in the appeal. The Tribunal subsequently ordered the company to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Appeal Against Commercial Register Re-entry Refusal Dismissed for Lack of Justification: The initial request was rejected by the District Court of Winterthur, and subsequent appeals were unsuccessful. The company challenged the appellate court's decision before the Federal Tribunal, making requests for legal aid and suspensive effect for the appeal. However, the Federal Tribunal found the appeal unsubstantiated and did not permit the legal aid due to the lack of merit in the appeal. The Tribunal subsequently ordered the company to bear the court costs.

Schlagwörter

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Wiedereintragung im Handelsregister Handelsregister Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Handelsstreitigkeit Beschwerdelegitimation Markenwiderspruch Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to explain why the appeal could not be admitted due to insufficient grounds in the appeal brief.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the applicant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_181/2013

Urteil vom 23. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wiedereintragung im Handelsregister,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. März 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 22. Januar 2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereintragung im Handelsregister abwies;

dass die Beschwerdeführerin Berufung erhob, auf die das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. März 2013 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Obergerichts am 11. April 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, mit Eingabe vom 22. Mai 2013 die Gesuche stellte, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 11. April 2013 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin