Failure to Substantiate Appeal Against Security for Costs Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a litigant who, after being ordered by a peace court to pay a deposit in a legal proceeding against two parties, faced multiple denials of his appeals regarding this order and a request for free legal assistance. Following these rejections, the litigant submitted a document to the federal court claiming to contest the appellate court's decision, but failed to meet the required deadlines for submitting a complete appeal. The federal court determined that the submission did not satisfy the necessary criteria for consideration, leading to an inability to proceed with the appeal. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal and also rejected the request for free legal representation due to the lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Failure to Substantiate Appeal Against Security for Costs Order: Following these rejections, the litigant submitted a document to the federal court claiming to contest the appellate court's decision, but failed to meet the required deadlines for submitting a complete appeal. The federal court determined that the submission did not satisfy the necessary criteria for consideration, leading to an inability to proceed with the appeal. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal and also rejected the request for free legal representation due to the lack of merit in the appeal.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal could not be heard due to insufficient reasoning.
Used to deny the application for appointment of a duty counsel due to lack of prospect of success.
Used to rule that no court fees would be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_181/2010
Urteil vom 16. April 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Friedensrichteramt Kreuzlingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2010.
In Erwägung,
dass das Friedensrichteramt Kreuzlingen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2008 im von ihm gegen B.________ und C.________ hängig gemachten Verfahren gestützt auf § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 zur Bezahlung einer Kaution verpflichtete;
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Verfügung vom 18. September 2008 den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreuzlingen vom 7. Juni 2008 erhobenen Rekurs ebenso wie dessen Aufsichtsbeschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Offizialverbeiständung abwies;
dass das Friedensrichteramt Kreuzlingen das Vermittlungsverfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 am Protokoll abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer die von ihm verlangte Kaution nicht bezahlt hatte;
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Verfügung vom 11. Februar 2009 den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 17. Dezember 2008 erhobenen Rekurs abwies, soweit er darauf eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 18. September 2008 und 11. Februar 2009 erhobenen Rekurse mit Beschluss vom 15. Februar 2010 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. März 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, "Rekurs/Beschwerde/Rechtsverweigerungsbeschwerde" gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2010 zu führen;
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG einreichen musste;
dass diese Frist am 26. Februar 2010 zu laufen begann und am 12. April 2010 ablief ( Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG );
dass innerhalb dieser Frist keine weitere Rechtsschrift beim Bundesgericht eintraf, obschon der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 29. März 2010 als "nicht abschliessend" bezeichnete;
dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) und die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Frist nicht ergänzt werden kann ( Art. 43 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4.2);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin