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4A_180/2021 KI-generiert

Copyright claim dismissed for lack of substantiation; appeal inadmissible for failure to state a specific money claim under Art. 42 BGG.

Geschäftsnummer 4A_180/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the appellant's civil appeal and upheld the lower court's dismissal of the claim, ordering the appellant to pay court costs of CHF 500. The appellant had sought to overturn the Obergericht of Thurgau's decision, which had rejected his copyright infringement claim for monetary damages (CHF 16,800 primary, CHF 42,000 alternative) for lack of sufficient substantiation. The Supreme Court based its non-entry decision on procedural grounds, finding that the appellant's request for remand did not meet the requirements of Art. 42(1) BGG because it lacked a specific monetary demand; a mere request to overturn and remand is only sufficient if the Supreme Court could not decide the merits itself, which was not demonstrated, and the claimed amounts in the appeal brief were unclear.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Copyright claim dismissed for lack of substantiation; appeal inadmissible for failure to state a specific money claim under Art. 42 BGG: The appellant had sought to overturn the Obergericht of Thurgau's decision, which had rejected his copyright infringement claim for monetary damages (CHF 16,800 primary, CHF 42,000 alternative) for lack of sufficient substantiation. The Supreme Court based its non-entry decision on procedural grounds, finding that the appellant's request for remand did not meet the requirements of Art. 42(1) BGG because it lacked a specific monetary demand; a mere request to overturn and remand is only sufficient if the Supreme Court could not decide the merits itself, which was not demonstrated, and the claimed amounts in the appeal brief were unclear.

Schlagwörter

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Forderung aus Urheberrechtsverletzung mangelhaftes Rechtsbegehren Vertragsverletzungsklage Ausnahme vom Urheberrecht Nichtigkeitsverfahren Streitgegenstand urheberrechtliche Vergütung Differenztheorie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to a deficient legal request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_180/2021

Urteil vom 13. April 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung aus Urheberrechtsverletzung; mangelhaftes Rechtsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. September 2020 (Z1.2019.3).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 4. Dezember 2019 beim Obergericht des Kantons Thurgau beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, als Ersatz beziehungsweise Gewinn Fr. 16'800.-- "für die Urheberrechtsverletzung i.S. Peter Bindt" zu bezahlen; eventuell sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, Fr. 42'000.-- "i.S. Peter Bindt aus Gewinn" zu bezahlen;

dass das Obergericht die Klage mit Entscheid vom 29. September 2020 wegen ungenügender Substanziierung abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2021 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit der er beantragt, der Entscheid vom 29. September 2021 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass im Rahmen der Begründung der Beschwerde auch die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht, wie beispielsweise die Beschwerdeberechtigung, darzutun sind, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 133 II 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404);

dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1);

dass Anträge betreffend Geldforderungen beziffert werden müssen und auf eine Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag der Beschwerdeführer von der Gegenpartei verlangt ( BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 143 III 111 f.);

dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.);

dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt;

dass er mit keinem Wort darlegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht selber in der Sache entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste;

dass sich aus dem angefochtenen Entscheid lediglich ergibt, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner vor der Vorinstanz im Hauptstandpunkt Fr. 16'800.-- und im Eventualbegehren Fr. 42'000.-- forderte, und dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, indem die Vorinstanz die Klage zu Unrecht "abwürge", sei ihm darüber hinaus, dass der Beschwerdegegner die urheberrechtlich geschützten Werke seit bald 20 Jahren unrechtmässig zu seinem wirtschaftlichen Vorteil nutze und den Beschwerdeführer dabei als wahren Urheber verleugne, "weiterer" finanzieller Schaden "von mindestens Fr. 56'000.-- entstanden (CHF 42'000.00 Forderung, CHF 3'000.00 vorinstanzliche Gerichtskosten, mind. CHF 11'000.00 vorinstanzliche Parteientschädigung/Anwaltskosten) ", während der Beschwerdegeg-ner mit einer Parteientschädigung belohnt werde;

dass somit aus der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres klar hervorgeht, welchen Geldbetrag der Beschwerdeführer von der Gegenpartei im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verlangt, mithin welchen Betrag ihm das Bundesgericht zusprechen soll, falls es die Beschwerde gutheisst und selber in der Sache entscheidet;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichendem Beschwerdebegehren nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer