Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_18/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning employment contract dispute due to insufficient legal reasoning regarding missed deadlines.

Geschäftsnummer 4A_18/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding an employment contract dispute as inadmissible, leaving the lower instance's refusal to hear the appeal intact and ordering the appellant to bear the court costs. The dispute arose after the defendant failed to file a response to a wage claim in first-instance proceedings, leading to a default judgment against them, followed by an unsuccessful request for deadline restoration and a subsequent dismissal of the appeal by the cantonal high court due to missed procedural deadlines. The Supreme Court based its decision on the strict statutory substantiation requirements under Article 42 paragraph 2 and Article 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), determining that the appellant failed to sufficiently demonstrate how the lower court violated federal law when refusing to enter upon the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of appeal concerning employment contract dispute due to insufficient legal reasoning regarding missed deadlines: Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_18/2026

Urteil vom 9. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 15. Dezember 2025 (Z1 2025 44).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht Zug, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm fünf Monatslöhne im Gesamtbetrag von brutto Fr. 25'652.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2025 zu bezahlen. In der Folge versäumte es die Beschwerdeführerin, innert Frist eine Klageantwort einzureichen. Das Kantonsgericht Zug hiess die Klage mit unbegründetem Entscheid vom 21. Oktober 2025 im Wesentlichen gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 20'542.30 (entsprechend Fr. 25'652.55 brutto abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) nebst Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2025 zu bezahlen.

Am 28. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Klageantwort. Auf dieses Gesuch trat der Einzelrichter des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 3. November 2025 nicht ein.

Die Beschwerdeführerin erhob am 6. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung gegen die Entscheide vom 21. Oktober 2025 und vom 3. November 2025. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 trat das Obergericht auf diese Berufung nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe die Frist, um eine Begründung zu verlangen, ungenutzt verstreichen lassen. Damit sei der Entscheid vom 21. Oktober 2025 in Rechtskraft erwachsen. Auch die Berufungsfrist zur Anfechtung des Entscheides vom 3. November 2025 habe die Beschwerdeführerin versäumt.

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Die Eingabe vom 13. Januar 2026 genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin legt darin nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, als sie auf ihre Berufung gegen die beiden Entscheide nicht eintrat. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner