Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_18/2024 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Suspend Enforcement of Recusation Judgment Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_18/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company (the appellant) challenging a decision made by the Justice Court of the Canton Aargau regarding the refusal to defer the enforceability of a previous court decision concerning the recusal (disqualification) of a district court president. The appeal was filed after the company's initial complaint against a decision by the Aargau High Court, dated November 20, 2023, which related to the recusal of the district court president in Zofingen. The Justice Court of Aargau had deemed the request inherently for a suspension of enforceability but decided against deferring the enforceability of the challenged decision. Dissatisfied, the appellant filed a complaint with the Federal Tribunal, which was transferred from the Justice Court pursuant to procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Appeal Against Refusal to Suspend Enforcement of Recusation Judgment Inadmissible: The appeal was filed after the company's initial complaint against a decision by the Aargau High Court, dated November 20, 2023, which related to the recusal of the district court president in Zofingen. The Justice Court of Aargau had deemed the request inherently for a suspension of enforceability but decided against deferring the enforceability of the challenged decision. Dissatisfied, the appellant filed a complaint with the Federal Tribunal, which was transferred from the Justice Court pursuant to procedural rules.

Schlagwörter

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Aufschub der Vollstreckbarkeit Vollstreckungsentscheid Prozessvoraussetzung verspätetes Ausstandsbegehren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 3 BGG
Januar 2024 die Beschwerde gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Dezember 2023 hinsichtlich der Aufhebung der Vollstreckbarkeit handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 BGG
Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court imposed the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter upon the appeal via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

The court ruled that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_18/2024

Urteil vom 30. Januar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizgericht des Kantons Aargau,

Bahnhofstrasse 2, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner

Thomas Meier, Gerichtspräsident, Bezirksgericht Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Aufschub der Vollstreckbarkeit,

Beschwerde gegen die Verfügung des Justizgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2023

(JG/2023/03 / DT, Art. 2).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 6. Dezember 2023 mit Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2023 betreffend Ausstand des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, an das Justizgericht des Kantons Aargau.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 erwog das Justizgericht, dass der Beschwerde sinngemäss ein Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils zu entnehmen sei und entschied, dass die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgehoben wird.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 an das Justizgericht. Das Justizgericht übermittelte mit Verfügung vom 9. Januar 2024 die Beschwerde gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

2.2. Bei der angefochtenen Verfügung des Justizgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2023 hinsichtlich der Aufhebung der Vollstreckbarkeit handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Eine Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend nicht anwendbar.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Begründung nicht mit der Zulässigkeit der Beschwerde im Lichte der Vorschrift von Art. 93 BGG auseinander. Sie weist lediglich pauschal darauf hin, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Falle einer sofortigen Vollstreckung schwerer wiegen würden als jene des Beschwerdegegners und verweist auf andere Verfügungen, bei denen die Vollstreckbarkeit angeblich aufgeschoben worden sei. Damit ist die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht hinreichend dargetan. Es springt auch nicht ins Auge, weshalb der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.

2.3. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin auf die fälschlicherweise fehlende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung lässt diese nicht als nichtig erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Sie begründet nicht, inwiefern ihr durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Ausschlaggebend wäre aber, dass die rechtsunterworfene Person im konkreten Fall durch die mangelhafte Eröffnung tatsächlich in die Irre geführt und benachteiligt wird ( BGE 132 I 249 E. 6 ; 122 I 97 E. 3a/aa). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu.

2.4. Soweit die Beschwerdeführerin in der Sache die Aufhebung der Klagebewilligung sowie der Urteile des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen begehrt und Ausführungen zu angeblichen Verfehlungen des Gerichtspräsidenten und weiterer Personen macht, ist dieser Antrag im Zusammenhang mit dem angefochtenen Zwischenentscheid offensichtlich unzulässig.

2.5. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justizgericht des Kantons Aargau und Thomas Meier schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst