Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_179/2009 KI-generiert

Company in Liquidation v. Creditor Regarding Debt Proceedings and Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_179/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a negative declaratory action where the plaintiff sought a declaration that a creditor's claim of CHF 350,000 was not valid. The first instance court upheld the plaintiff’s request, dismissing the claim. The defendant corporation appealed to a higher court, which required a payment of court fees as a condition to proceed with the appeal. The corporation's subsequent request for legal aid was denied, as it argued that corporations cannot claim such support. Consequently, the higher court dismissed the appeal for non-payment of the fees, leading the corporation to file a complaint with the Federal Tribunal, seeking both to challenge the dismissal and to request legal aid for the federal proceedings. However, the Tribunal ultimately did not accept the appeal or grant the legal aid request.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Company in Liquidation v. Creditor Regarding Debt Proceedings and Cost Advance: The first instance court upheld the plaintiff’s request, dismissing the claim. The defendant corporation appealed to a higher court, which required a payment of court fees as a condition to proceed with the appeal. The corporation's subsequent request for legal aid was denied, as it argued that corporations cannot claim such support. Consequently, the higher court dismissed the appeal for non-payment of the fees, leading the corporation to file a complaint with the Federal Tribunal, seeking both to challenge the dismissal and to request legal aid for the federal proceedings. However, the Tribunal ultimately did not accept the appeal or grant the legal aid request.

Schlagwörter

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Negative Feststellungsklage unentgeltliche Prozessführung Gläubigerversammlung Kostenvorschuss Liquidation der GmbH Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege AG = Aktiengesellschaft Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation and failure to comply with procedural requirements.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the Federal Supreme Court proceedings because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_179/2009

Urteil vom 24. Juni 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,

vom 10. März 2009.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 15. Dezember 2008 die negative Feststellungsklage des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin guthiess und feststellte, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 350'000.-- nebst Zins nicht bestehe und die Betreibung aufhob;

dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zug Berufung erhob, welches sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.-- verpflichtete, worauf die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;

dass das Obergericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2009 abwies mit der Begründung, Aktiengesellschaften könnten keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung erheben, und mit Beschluss vom 10. März 2009 mangels Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Berufung nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 14. April 2009 Beschwerde erhob sowie am 4. Mai 2009 um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), weshalb der kantonale Instanzenzug für Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, auszuschöpfen ist ( BGE 134 III 524 E. 1.3. S. 527);

dass es beim erstinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat, sofern die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist;

dass die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise darlegt, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Berufung nicht eingetreten ist, und sich nicht mit der Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinander setzt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass auch davon abgesehen die Beschwerdeführerin mit ihren kaum verständlichen Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt und ihre erstmals vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren ohnehin unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG );

dass auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann