Inadmissibility of tenant appeal against summary eviction order due to insufficient legal argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against an eviction order and the denial of free legal aid in a summary procedure, leaving the lower instance eviction judgment and enforcement order fully in force, and the prevailing landlord was awarded no costs as no response was requested. The tenant challenged the appellate court decision confirming the immediate vacation and surrender of a residential apartment and the dismissal of the cantonal appeal and legal aid request. The dismissal was rendered in a simplified procedure based on insufficient legal argumentation pursuant to Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, while the request for free legal aid for the federal proceedings was denied due to lack of prospects of success under Article 64 paragraph 1 of the same act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of tenant appeal against summary eviction order due to insufficient legal argumentation: Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_178/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,
2. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 24. März 2026 (LF260001-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, den Beschwerdeführer dazu, die 2.5-Zimmerwohnung in der Liegenschaft U.________ sofort ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben. Zugleich wies das Einzelgericht Audienz das Stadtammannamt Zürich 2 an, diesen Ausweisungsbefehl auf Verlangen des Beschwerdeführers zu vollstrecken.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 24. März 2026 wies dieses sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Weiter wies es mit Urteil vom 24. März 2026 die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung ab. Zugleich bestätigte es das Urteil des Einzelgerichts Audienz.
2. Gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2026 Berufung an das Bundesgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2026 wurde sein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Zuvor hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2026 (gleichentags zur Post gegeben) einen Nachtrag zu seiner Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, in der er sein Rechtsmittel und sein Gesuch um aufschiebende Wirkung näher begründete. Diese Eingabe traf am 28. April 2026 beim Bundesgericht ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das mit Eingabe vom 26. April 2026 sinngemäss erneut gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner 1 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 steht auch keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner