Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_178/2016 KI-generiert

Dissolution of Company Upheld due to Inadmissible Appeal

Geschäftsnummer 4A_178/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company facing a decision by a cantonal commercial court, which ordered its dissolution and liquidation due to organizational deficiencies. The company appealed this decision, filing various legal actions, including a request for suspensive effect and the granting of free legal aid for the proceedings at the federal court level. However, the federal tribunal found that the appeal did not meet the necessary substantiation requirements and decided not to entertain it, while also rejecting the request for legal aid, citing the appeal's lack of prospects for success. Court costs were imposed on the company as a result.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG; Dissolution of Company Upheld due to Inadmissible Appeal: The company appealed this decision, filing various legal actions, including a request for suspensive effect and the granting of free legal aid for the proceedings at the federal court level. However, the federal tribunal found that the appeal did not meet the necessary substantiation requirements and decided not to entertain it, while also rejecting the request for legal aid, citing the appeal's lack of prospects for success. Court costs were imposed on the company as a result.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Auflösung der Gesellschaft Zivil- und Handelssachen Tochtergesellschaft unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung materielle Mängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 308 ZPO
März 2016 gegen das Urteil des Handelsgerichts Beschwerde in Zivilsachen, subsidiäre Verfassungsbeschwerde und "Berufung nach Art. 308 ZPO " erhob;
Art. 29 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 140 IV 57 E.
Art. 311 Abs. 1 ZPO
308 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, da es sich dabei um ein kantonales Rechtsmittel handelt, das bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz einzureichen ist ( Art. 311 Abs. 1 ZPO );
Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG
dass gegen Entscheide der als einzige kantonale Instanzen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG urteilenden Handelsgerichte ( Art.
Art. 6 ZPO
b BGG urteilenden Handelsgerichte ( Art. 6 ZPO ) die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben ist ( BGE 139 III 67 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to a lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the appellant's request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_178/2016

Urteil vom 26. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts

des Kantons Zürich vom 9. Februar 2016.

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich auf Antrag des Beschwerdegegners hin mit Urteil vom 9. Februar 2016 aufgrund eines Organisationsmangels die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin anordnete und das Konkursamt Wiedikon - Zürich mit dem Vollzug beauftragte;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2016 gegen das Urteil des Handelsgerichts Beschwerde in Zivilsachen, subsidiäre Verfassungsbeschwerde und "Berufung nach Art. 308 ZPO " erhob;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sodann mit Eingabe vom 18. April 2016 die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133 E. 1; je mit Hinweisen);

dass auf die Berufung nach Art. 308 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, da es sich dabei um ein kantonales Rechtsmittel handelt, das bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz einzureichen ist ( Art. 311 Abs. 1 ZPO );

dass gegen Entscheide der als einzige kantonale Instanzen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG urteilenden Handelsgerichte ( Art. 6 ZPO ) die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben ist ( BGE 139 III 67 E. 1.2) und die vorliegende Eingabe damit als Beschwerde in Zivilsache entgegen zu nehmen ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. März 2016 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass dies insbesondere auch insoweit gilt, als die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV anruft, eine solche aber nicht rechtsgenügend aufzeigt;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger