Company Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Insufficient Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who challenged a decision from the Cantonal Court regarding a financial obligation, specifically the requirement to pay a cautionary amount related to an appeal. After the appellant failed to provide the required advance payment within the stipulated timeframe, the Cantonal Court determined that the appeal would not be admitted. Subsequently, the appellant sought further recourse by filing a complaint with the Federal Tribunal, which scrutinized the admissibility of the appeal and found that the appellant did not sufficiently argue the violations of rights required for the appeal to succeed. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Company Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Insufficient Submission: After the appellant failed to provide the required advance payment within the stipulated timeframe, the Cantonal Court determined that the appeal would not be admitted. Subsequently, the appellant sought further recourse by filing a complaint with the Federal Tribunal, which scrutinized the admissibility of the appeal and found that the appellant did not sufficiently argue the violations of rights required for the appeal to succeed. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not admitted for decision due to insufficient substantiation, as cited in order 1.
The court imposed the judicial costs on the appellant in order 2.
The court ruled that no party compensation would be awarded in order 3.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_176/2013
Urteil vom 2. Juli 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG ,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ ,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 6. März 2013.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 17. Dezember 2012 die Beschwerdeführerin und die Y.________ AG solidarisch zur Zahlung von Fr. 90'000.-- nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete und zudem festhielt, dass der Beschwerdegegner zwei Betreibungen für den Betrag von Fr. 60'000.-- fortsetzen könne;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zug Berufung einreichte;
dass das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2013 aufforderte, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu leisten;
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, weshalb ihr mit Mahnung vom 25. Februar 2013 eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, dies verbunden mit der Androhung, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht einzutreten;
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht leistete;
dass das Obergericht des Kantons Zug deshalb mit Präsidialverfügung vom 6. März 2013 auf die Berufung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2013 an das Bundesgericht gelangte und sinngemäss erklärte, die Präsidialverfügung anfechten zu wollen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts vorbringt;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier