Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_176/2011 KI-generiert

Employment Contract Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_176/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute arising from an employment contract regarding the non-payment of wages. The employment court had initially ordered the employer to pay the employee a sum for outstanding wages. However, the higher court later overturned this decision, completely rejecting the employee's claim. The employee subsequently appealed to the federal court, challenging the higher court's ruling. The federal court examined the appeal but found that the employee's submissions did not adequately address or engage with the arguments of the prior court's decision, resulting in a failure to meet the required legal standards for a valid appeal. Consequently, the court decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Employment Contract Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification: The employment court had initially ordered the employer to pay the employee a sum for outstanding wages. However, the higher court later overturned this decision, completely rejecting the employee's claim. The employee subsequently appealed to the federal court, challenging the higher court's ruling. The federal court examined the appeal but found that the employee's submissions did not adequately address or engage with the arguments of the prior court's decision, resulting in a failure to meet the required legal standards for a valid appeal. Consequently, the court decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Kündigung Zivilurteil substantiierte Begründung ungerechtfertigte Entlassung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG damit offensichtlich nicht genügt, so dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient substantiation.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to impose the court costs on the appellant because of the outcome of the procedure.
Art. 68 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because of the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_176/2011

Urteil vom 9. Juni 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Willy Blättler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung als Appellationsinstanz, vom 26. Januar 2011.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht des Kantons Luzern die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Mai 2010 dazu verurteilt hat, der Beschwerdeführerin ausstehende Löhne im Betrag von Fr. 10'551.90 zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. Januar 2011 die von der Beschwerdegegnerin gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts eingelegte Appellation guthiess und die Klage der Beschwerdeführerin vollumfänglich abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit vom 16. März 2011 datierender Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass sie das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht darauf beschränkt, die Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen aus ihrer eigenen Sicht zu schildern, ohne dabei auch nur ansatzweise auf den angefochtenen Entscheid einzugehen bzw. darauf Bezug zu nehmen;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG damit offensichtlich nicht genügt, so dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni