Company v. Cantonal Appellate Court (Deadline for Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a dispute between a company that initiated debt collection proceedings against an individual for a claim of CHF 9,700 plus interest. The individual countered by seeking a judicial declaration of the non-existence of the debt and the cancellation of the collection process. The initial court upheld the individual's claim, declaring that the debt did not exist and dismissing the company's counterclaim. The company later attempted to appeal this decision; however, the appellate court rejected the appeal due to a missed deadline for filing. Subsequently, the company sought further review from the Swiss Federal Tribunal but was found to not meet the requirements for a civil complaint, leading to consideration of the case as a constitutional complaint. Ultimately, the tribunal determined that the company's submissions did not adequately demonstrate any violations of constitutional rights, and therefore, did not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company v. Cantonal Appellate Court (Deadline for Appeal): The individual countered by seeking a judicial declaration of the non-existence of the debt and the cancellation of the collection process. The initial court upheld the individual's claim, declaring that the debt did not exist and dismissing the company's counterclaim. The company later attempted to appeal this decision; however, the appellate court rejected the appeal due to a missed deadline for filing. Subsequently, the company sought further review from the Swiss Federal Tribunal but was found to not meet the requirements for a civil complaint, leading to consideration of the case as a constitutional complaint. Ultimately, the tribunal determined that the company's submissions did not adequately demonstrate any violations of constitutional rights, and therefore, did not proceed with the appeal.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to the evident failure to meet the legal requirements for substantiation.
Used to reject the request for free legal aid because the applicant is a legal entity and the claims were hopeless.
Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_176/2009
Urteil vom 22. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 12. März 2009.
In Erwägung,
dass die X.________ AG mit Sitz in Windisch (Beschwerdeführerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin gegenüber A.________, Le Mont-sur-Lausanne, (Beschwerdegegner) eine Forderung über Fr. 9'700.-- nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2007 in Betreibung setzte;
dass der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Brugg gegen die Beschwerdeführerin auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung sowie Aufhebung der eingeleiteten Betreibung klagte, wobei die Beschwerdeführerin Widerklage erhob;
dass das Gerichtspräsidium Brugg am 27. Juni 2008 in Gutheissung der Klage feststellte, dass die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 9'700.-- zuzüglich Zins nicht bestehe und die eingeleitete Betreibung aufhob;
dass das Gerichtspräsidium Brugg im Weiteren die Widerklage der Beschwerdeführerin abwies, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte;
dass das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2009 zugestellt wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Postaufgabe vom 23. Februar 2009 gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg Appellation erhob;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. März 2009 auf die Appellation der Beschwerdeführerin mangels Einhaltung der 20-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss § 319 ZPO /AG nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. April 2009 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2009 anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und die Beschwerdeführerin zwar behauptet, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vor, dies jedoch nicht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid begründet (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass sich der Beschwerde hinsichtlich der gemäss dem angefochtenen Urteil verpassten Rechtsmittelfrist von 20 Tagen ( § 319 ZPO /AG) keine rechtsgenügende Rüge entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin lediglich eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze sowie aktenwidrige und willkürliche Annahmen behauptet, ohne diese Vorwürfe zu begründen;
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen zwar verschiedenste verfassungsmässige Rechte erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern diese verletzt worden sein sollen;
dass die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich der vom Obergericht festgesetzten Gerichtsgebühr nicht hinreichend darlegt, inwiefern diese gegen die Bestimmungen der EMRK verstossen soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. April 2009 die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass juristische Personen die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich nicht beanspruchen können ( BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326) und die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin darüber hinaus ohnehin von vornherein aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann