Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_173/2013 KI-generiert

Administrator's Appeal Against Blocked EGM Resolutions Inadmissible Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 4A_173/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the president of the Cantonal Commercial Court regarding a register freeze related to a special general meeting of a company. The complainant had been dismissed from their position on the board of directors and subsequently challenged the resolutions passed at the general meeting, seeking to impose a temporary restriction on the company's registry. The Commercial Court confirmed the register freeze, leading the complainant to submit a civil complaint to the Federal Tribunal, claiming they were affected by the decision. However, it was determined that the complainant was not a party to the initial proceedings and did not demonstrate standing to bring the complaint, resulting in the Federal Tribunal's decision not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Administrator's Appeal Against Blocked EGM Resolutions Inadmissible Due to Lack of Standing: The complainant had been dismissed from their position on the board of directors and subsequently challenged the resolutions passed at the general meeting, seeking to impose a temporary restriction on the company's registry. The Commercial Court confirmed the register freeze, leading the complainant to submit a civil complaint to the Federal Tribunal, claiming they were affected by the decision. However, it was determined that the complainant was not a party to the initial proceedings and did not demonstrate standing to bring the complaint, resulting in the Federal Tribunal's decision not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Registersperre Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Generalversammlung Handelsregister administrative Entlassung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter a decision on the appeal because it was manifestly inadmissible.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used when deciding not to award compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_173/2013

Urteil vom 1. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,

Beschwerdegegnerin,

Z.________ AG,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Registersperre,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des

Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 9. November 2012 im Namen der Z.________ AG eine Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. November 2012 publizieren liess;

dass der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen das kantonale Handelsregisteramt mit Entscheid vom 26. November 2012 anwies, den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Z.________ AG aus dem Handelsregister zu streichen;

dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 3. Dezember 2012 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Beschlüsse anfocht, die an der Generalversammlung der Z.________ AG vom 29. November 2012 gefasst wurden, und gleichzeitig beantragte, es sei betreffend dieser Beschlüsse eine Registersperre zu verfügen und das Hauptverfahren danach zu sistieren;

dass der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 21. Februar 2013 die Registersperre als vorsorgliche Massnahme bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. April 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b);

dass am vorinstanzlichen Verfahren die Z.________ AG als Gesuchsgegnerin und die Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin beteiligt waren;

dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt war und im vorliegenden Verfahren auch nicht als Organ der Z.________ AG handeln kann;

dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er sei vom angefochtenen Entscheid betroffen, jedoch nicht dartut, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen;

dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen gegen den angefochtenen Entscheid somit nicht legitimiert ist;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Z.________ AG und dem Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni