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4A_172/2025 KI-generiert

Claimant Secures Funding, Rendering Legal Aid Request Moot

Geschäftsnummer 4A_172/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant Secures Funding, Rendering Legal Aid Request Moot The non-substantive decision concerns a request for legal aid and representation in an appeal against a regional court judgment dismissing a claim against a financial institution, where the cantonal court (superseded by the High Court of the Canton of Graubünden) initially denied the request, leading the claimant to file an appeal and simultaneously renew the request for free legal aid, which the High Court subsequently denied again, treating it as a non-reviewable request for reconsideration. The Federal Supreme Court proceedings were terminated because the claimant's lawyer informed the court that the claimant had secured funding (a loan from a former trustee) to cover the required advance payment for the appeal proceedings, rendering the application for free legal aid moot, leading the court to dismiss the case without imposing court costs due to the claimant's destitution and without awarding compensation to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant Secures Funding, Rendering Legal Aid Request Moot: The Federal Supreme Court proceedings were terminated because the claimant's lawyer informed the court that the claimant had secured funding (a loan from a former trustee) to cover the required advance payment for the appeal proceedings, rendering the application for free legal aid moot, leading the court to dismiss the case without imposing court costs due to the claimant's destitution and without awarding compensation to the opposing party.

Schlagwörter

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Auftrag unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Finanzhilfe Finanzinstitut Ausgleichsfonds Regionalbeihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to order the discontinuation (closure) of the Federal Tribunal proceedings based on the factual declaration made by the appellant's representative.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs exceptionally, rendering the request for free legal aid moot.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation for party costs to the opposing party because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_172/2025

Verfügung vom 8. Mai 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Joos,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Genossenschaft Bank B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andrea-Franco Stöhr,

2. Obergericht des Kantons Graubünden,

Zweite zivilrechtliche Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auftrag; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, vom 18. März 2025 (ZR2 24 52 und ZR2 24 53).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Urteil vom 7. März 2024 wies das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Forderungsklage von A.________ gegen die Genossenschaft Bank B.________ ab, soweit es darauf eintrat. Am 13. November 2024 ersuchte A.________ für das (noch nicht hängige) Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden gegen besagten Entscheid um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Hans Joos. Mit Verfügung vom 18. November 2024 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.

1.2.

A.________ erhob am 6. Dezember 2024 gegen den Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 7. März 2024 Berufung beim Kantonsgericht. Mit Eingabe desselben Tages ersuchte er rückwirkend ab dem 7. November 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren und beantragte, es sei ihm Rechtsanwalt Dr. Hans Joos als unentgeltlichen Rechtbeistand zu bestellen.

Die Genossenschaft Bank B.________ beantragte mit Eingabe vom 17. Februar 2025, es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und der Gesuchsteller zu verpflichten, die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150'000.--, eventualiter Fr. 50'000.--, sicherzustellen.

Nach per 1. Januar 2025 erfolgter Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts von Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden führte das Obergericht des Kantons Graubünden das Verfahren weiter. Dieses wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Verfügung vom 18. März 2025 ab; das Gesuch habe den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs und es bestehe kein Anspruch auf dessen Beurteilung. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde A.________ Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu leisten.

1.3.

Am 3. April 2025 erhob A.________ (Beschwerdeführer) gegen die beiden Verfügungen vom 18. März 2025 beim Bundesgericht persönlich Beschwerde. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren sowie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Präsidenten der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 7. April 2025 abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos erscheine.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 gelangte Rechtsanwalt Dr. Hans Joos namens des Beschwerdeführers an das Bundesgericht und erklärte, dieser könne den Kostenvorschuss an das Obergericht Graubünden nun bezahlen und er, Rechtsanwalt Joos, könne ihn wieder vertreten, nachdem der ehemalige Treuhänder dem Beschwerdeführer ein Darlehen gewährt habe. Die Beschwerde betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege sei damit gegenstandslos geworden und könne abgeschrieben werden. Er bitte darum, dem mittellosen Beschwerdeführer nicht noch weitere Kosten aufzuerlegen.

2. Gestützt auf diese Erklärung des Beschwerdeführers ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss abzuschreiben (

Art. 32 Abs. 2 BGG

).

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Die Beschwerdegegnerin 1 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (

Art. 68 Abs. 1 BGG

).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 4A_172/2025 wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer