Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_172/2020 KI-generiert

Legal Aid Denial for Meritless Claim in Conciliation Proceeding

Geschäftsnummer 4A_172/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appellant who petitioned the Bernese Jura-Seeland arbitration authority to sanction two parties for alleged "process fraud" and "misleading the legal process," demanding CHF 15,300 in damages while also requesting free legal aid. His request for free legal aid was denied by the arbitration authority on March 6, 2020, due to failure to demonstrate financial need. This decision was appealed to the Bern Cantonal Court, which upheld the denial, citing the appellant's inadequate evidence provision and lack of prospects for success in the main legal proceedings. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the procedural and substantive grounds of the prior rulings. However, the Tribunal found the appeal insufficiently grounded and thus did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Legal Aid Denial for Meritless Claim in Conciliation Proceeding: His request for free legal aid was denied by the arbitration authority on March 6, 2020, due to failure to demonstrate financial need. This decision was appealed to the Bern Cantonal Court, which upheld the denial, citing the appellant's inadequate evidence provision and lack of prospects for success in the main legal proceedings. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the procedural and substantive grounds of the prior rulings. However, the Tribunal found the appeal insufficiently grounded and thus did not proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Bedürftigkeit Nichtigkeitsbeschwerde Einigungsverfahren missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court costs were imposed on the appellant in accordance with the outcome of the procedure.
Art. 68 BGG
No party compensation was awarded.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant in accordance with the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_172/2020

Urteil vom 27. Mai 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 23. März 2020

(ZK 20 121).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2019 bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland ein Schlichtungsgesuch einreichte, mit dem er beantragte, B.________ und C.________ seien wegen "Prozessbetrugs" und "Irreführung der Rechtspflege" zu verpflichten, ihm Fr. 15'300.-- zu bezahlen;

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass die Schlichtungsbehörde dieses Gesuch mit Entscheid vom 6. März 2020 abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob;

dass das Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2020 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. April 2020 (Postaufgabe am 6. April 2020) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe vom 1./6. April 2020 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, wie nachfolgend auszuführen ist;

dass die Vorinstanz ihren Entscheid unter ergänzendem Verweis auf die Ausführungen der Erstinstanz damit begründete, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht zur Abklärung seiner Bedürftigkeit als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verletzt; die Erstinstanz habe viele Umstände mangels Unterlagen nicht berücksichtigen können bzw. habe Unklarheiten zulasten des Beschwerdeführers auslegen müssen; es sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn sie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint habe; letztlich müsse allerdings auf seine Bedürftigkeit nicht im Detail eingegangen werden, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon habe abgewiesen werden können, weil seine Rechtsbegehren im Hauptverfahren ohnehin aussichtslos seien; die gegen den Beschwerdeführer verfügte Exmission sei höchstrichterlich bestätigt worden; die Behauptungen betreffend angeblichem Prozessbetrug und Irreführung der Rechtspflege entbehrten von vornherein jeder Grundlage und seien in keiner Weise belegt;

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur Begründung ihres Entscheids vorwirft, weil sie auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen habe;

dass er dabei allerdings nicht auf die vorstehend dargestellte vorinstanzliche Begründung eingeht und darlegt, weshalb die Vorinstanz unter Berücksichtigung derselben und der gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Rügen die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung ihres Entscheids nicht erfüllt haben soll, weshalb seine Rüge nicht rechtsgenügend begründet ist;

dass der Beschwerdeführer sodann offensichtlich nicht hinreichend auf die - letztlich allein entscheidwesentlichen - Erwägungen der Vorinstanz über die mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren im Hauptverfahren eingeht und nicht rechtsgenügend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz damit Recht verletzt haben soll, indem er ihr insoweit "Vorverurteilung ohne Hand und Fuss", "Frechheit", willkürliche Beweiswürdigung und falsche Beweislastverteilung vorwirft, ohne diese Rügen nachvollziehbar zu begründen;

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG ;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, B.________, U.________, und C.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer