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4A_171/2009 KI-generiert

Denial of Legal Aid and Dismissal of Federal Appeal for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 4A_171/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for free legal assistance submitted by a party claiming financial hardship. Initially, the requests for free legal representation were denied by the Cantonal Court, which found that the applicant had not fulfilled the required cooperation obligations to demonstrate their financial need. Subsequently, the applicant appealed to the Cantonal Cassation Court, which upheld the initial ruling and refused the request for free legal assistance again. The applicant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, asserting that the denial was arbitrary and unjustified. However, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked sufficient justification and opted not to proceed with it, also denying the request for free legal representation due to the unfounded nature of the complaint. The applicant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Denial of Legal Aid and Dismissal of Federal Appeal for Inadequate Substantiation: Initially, the requests for free legal representation were denied by the Cantonal Court, which found that the applicant had not fulfilled the required cooperation obligations to demonstrate their financial need. Subsequently, the applicant appealed to the Cantonal Cassation Court, which upheld the initial ruling and refused the request for free legal assistance again. The applicant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, asserting that the denial was arbitrary and unjustified. However, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked sufficient justification and opted not to proceed with it, also denying the request for free legal representation due to the unfounded nature of the complaint. The applicant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Prozessführung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Revisionsverfahren Beweislosigkeit schwerer Härtefall beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to dismiss the appeal due to insufficient grounds (mangels hinreichender Begründung).
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal due to insufficient grounds (mangels hinreichender Begründung).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_171/2009

Urteil vom 18. November 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ Treuhand AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel.

Gegenstand

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 19. Februar 2009.

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2007 die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage abwies und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. mangels Nachweises ihrer Mittellosigkeit abwies;

dass die Beschwerdeführerin an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Februar 2009 ihre Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies;

dass sich das Kassationsgericht der Auffassung des Handelsgerichts anschloss, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ihrer Mittellosigkeit verletzt habe;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. April 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Kassationsgerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde erklärt, dass sie den Entscheid des Kassationsgerichts hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anfechte, und Rügen gegen die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen vorbringt;

dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 25. Mai 2009 sistiert wurde, weil die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht ein Revisionsgesuch eingereicht hatte;

dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2009 nicht auf das Revisionsgesuch eintrat;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;

dass die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens somit aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. April 2009 zwar behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht willkürlich, dass sie aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder in rechtlicher Hinsicht willkürlich entschieden haben soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin