Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_170/2016 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Bars Appeal Hearing

Geschäftsnummer 4A_170/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a rental agreement, where the complainants filed a complaint against a decision made by the cantonal court, which had ruled against their appeal due to their failure to pay a required court fee within a specified timeframe. The complainants asserted that they had previously contested the imposition of the fee and that no judgment should have been made before their complaint regarding the fee was resolved. However, the court found their arguments unsubstantiated, pointing out that they had not properly complied with procedural requirements and that the court's prior rulings were enforceable immediately. Consequently, their subsequent appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG, Art. 103 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Failure to Pay Cost Advance Bars Appeal Hearing: The complainants asserted that they had previously contested the imposition of the fee and that no judgment should have been made before their complaint regarding the fee was resolved. However, the court found their arguments unsubstantiated, pointing out that they had not properly complied with procedural requirements and that the court's prior rulings were enforceable immediately. Consequently, their subsequent appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Mietrecht Frist für Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag vollstreckbarer Entscheid Versäumung der gesetzlichen Frist Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited to explain that an appeal to the Federal Tribunal does not have automatic suspensive effect, which supports the reasoning for dismissing the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The main procedural ground for imposing court costs on the appellants (Beschwerdeführer) for the appeal dismissal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny the respondent (Beschwerdegegner) compensation for party costs because no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

4A_593/2021 (2022-01-06)
Appellant's Failure to Pay Court Cost Advance Bars Review of Declaratory Judgment Appeal
«…sofort vollstreckbar war, solange er nicht angefochten und dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung gewährt wurde (Urteil 4A_170/2016 vom 10. Mai 2016 a.E.). Wenn die Partei, welche die Höhe des Kostenvorschusses bestreitet, nicht sofort Beschwerde gege…»
5A_446/2021 (2021-11-29)
Dismissal of Recusal Motion for Failure to Pay Cost Advance
«…si longtemps qu'elle n'est pas contestée et que l'effet suspensif n'est pas accordé au recours formé contre elle (arrêt 4A_170/2016 du 10 mai 2016 in fine). Si la partie qui conteste le montant de l'avance de frais ne recourt pas immédiatement contre…»
5A_744/2020 (2021-09-27)
Mother's Appeal of Guardianship and Supervised Visitation Dismissed
«…nde Wirkung zukam und ihr diese Wirkung auch nicht beigelegt wurde (vgl. vorne Bst. C; Art. 103 Abs. 1-3 BGG ; Urteile 4A_170/2016 vom 10. Mai 2016; 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2 [einleitend]; DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgeset…»
4A_310/2021 (2021-08-03)
Cantonal Commercial Court v. Plaintiff: Non-Suit for Failure to Pay Court Costs and Security
«…ng mit Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ; Urteile 4A_308/2021 vom 10. Juni 2021 E. 5.3; 4A_185/2021 vom 31. März 2021 E. 4.2; 4A_170/2016 vom 10. Mai 2016). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetre…»
4A_308/2021 (2021-06-10)
Inheritance Dispute Involving Allegedly Simulated Lease Agreement and Procedural Non-Admissibility
«…ngtemps qu'elles ne sont pas contestées et que l'effet suspensif n'est pas accordé au recours formé contre elles (arrêt 4A_170/2016 du 10 mai 2016 in fine ). Si la partie qui conteste le montant de l'avance de frais ne recourt pas immédiatement contre…»
4A_185/2021 (2021-03-31)
Appeal Inadmissible Due to Insufficient Reasoning and Failure to Challenge Procedural Preconditions
«…ngtemps qu'elles ne sont pas contestées et que l'effet suspensif n'est pas accordé au recours formé contre elles (arrêt 4A_170/2016 du 10 mai 2016 in fine ). Si la partie qui conteste le montant de l'avance de frais ne recourt pas immédiatement contre…»
4A_26/2021 (2021-02-12)
Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Cost Advance; Clarifies CPC Article 101 Para. 3 Applicability to Appeals
«…sofort vollstreckbar ist, solange er nicht angefochten und dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung gewährt wurde (Urteil 4A_170/2016 vom 10. Mai 2016). 3.3. Die Vorinstanz erwog, dass die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nur unter…»
4A_424/2016 (2016-11-15)
Landlord v. Tenants: Validity of Lease Termination for Unpaid Rent Post-Attempted Set-Off
«…ntscheid vom 9. Februar 2016 (400 15 394) nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_170/2016 vom 10. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine Beschwerde gegen den anderen Entscheid vom 3. September 2015 (1…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_170/2016

Urteil vom 10. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Roman Zeller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 9. Februar 2016.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit vom 13. März 2016 datierter Eingabe (Postaufgabe am 16. März 2016) beim Bundesgericht erklärten, sie würden Beschwerde "gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 9.

Januar 2016 im Verfahren 400 15 394" erheben, und dass sie gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;

dass die Beschwerdeführer ihrer Eingabe einen Entscheid des Kantonsgerichts vom 9.

Februar 2016 beilegten, mit dem dieses auf die Berufung der Beschwerdeführer im Verfahren 400 15 394 nicht eintrat, da die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatten;

dass die Eingabe vom 13. März 2016 demnach als Beschwerde gegen diesen Entscheid vom 9.

Februar 2016 zu verstehen ist;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass fraglich ist, ob die Eingabe vom 13. März 2016 den vorstehend genannten Begründungsanforderungen genügt, indem die Beschwerdeführer darin hinreichend darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verletzt haben soll, was indessen vorliegend mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben kann;

dass die Beschwerdeführer sinngemäss rügen, gegen die Ansetzung einer Zahlungsfrist sei bereits Beschwerde ergangen, weshalb noch kein Säumnisurteil hätte ergehen dürfen, bevor über die entsprechende Beschwerde entschieden sei, würde doch ansonsten die Beschwerde "sinnlos";

dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist, wurde doch gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2016, mit der das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Beschwerdeführern eine Nachfrist von 7 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- angesetzt wurde, erst mit vom 17. Februar 2016 datierter Eingabe (Postaufgabe am 18. Februar 2016) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (Verfahren 4A_114/2016), mithin erst nach Ergehen des hier angefochtenen Entscheids vom 9. Februar 2016;

dass dabei zu beachten ist, dass die Verfügung vom 18. Januar 2016 und damit die angesetzte Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses sofort vollstreckbar waren, die Nachfrist mithin nach der Zustellung der Verfügung zu laufen begann, woran die gleichzeitig laufende Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht nichts änderte, weil einer Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt ( Art. 103 Abs. 1 BGG ) und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung erst gehemmt worden wäre, wenn vom Instruktionsrichter am Bundesgericht eine andere Anordnung getroffen worden wäre ( Art. 103 Abs. 3 BGG );

dass mithin nicht ersichtlich ist, welche Rechte der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid verletzt haben soll, indem sie noch vor Einreichung einer Beschwerde gegen die Nachfristansetzung zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eintrat;

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer