Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_170/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification and Lack of Irreparable Harm in Interim Decision Challenge

Geschäftsnummer 4A_170/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was involved in a legal dispute concerning an order to designate a legal representative, which arose during proceedings in an acknowledgment process. The lower court's decision to require this order was contested, but the appeal to the higher court was dismissed on the grounds that it did not meet the necessary legal requirements for appeal. The complainant's submission failed to demonstrate how their rights had been violated, leading to the dismissal of their appeal without further examination. The higher court also noted that the appeal was deemed a preliminary decision and that no legal costs would be imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification and Lack of Irreparable Harm in Interim Decision Challenge: The lower court's decision to require this order was contested, but the appeal to the higher court was dismissed on the grounds that it did not meet the necessary legal requirements for appeal. The complainant's submission failed to demonstrate how their rights had been violated, leading to the dismissal of their appeal without further examination. The higher court also noted that the appeal was deemed a preliminary decision and that no legal costs would be imposed.

Schlagwörter

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Aufforderung zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eilvorabentscheidungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited to explain the rule regarding the review of fundamental rights violations, although not directly leading to the final order other than informing the procedural context.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation regarding the requirements for appealing an interlocutory decision.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited to explain the general requirement for substantiation in appeals.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide to waive the imposition of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to decide that no party compensation is awarded as the opposing party incurred no expense.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the basis distinguishing the nature of the appealed decision (interlocutory decision).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_170/2013

Urteil vom 25. April 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufforderung zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 11. Februar 2013.

In Erwägung,

dass das Kreisgericht Toggenburg X.________ (Beschwerdeführer) im Rahmen eines gegen diesen geführten Aberkennungsprozesses mit Verfügung vom 8. Januar 2013 zur Bestellung eines geeigneten Vertreters aufforderte;

dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2013 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. März 2013 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Februar 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 a.E. S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann