Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_169/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Legal Aid Revocation Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_169/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute involving the provision of legal aid between a claimant and a defendant, which has been ongoing since 2007 at a district court. In November 2011, the district court retroactively revoked the legal aid previously granted to the claimant, effective from January 2008. Subsequently, the claimant appealed this decision to the Cantonal Court, which dismissed the request for relief from court fees and the appointment of a pro bono lawyer, while partially upholding the revocation of legal aid. The claimant then sought to challenge the Cantonal Court's decision at the Federal Court, but the submission was deemed insufficient regarding legal arguments and procedural compliance, leading to the rejection of the appeal. Additionally, the court ruled that the claimant must bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Legal Aid Revocation Due to Insufficient Justification: In November 2011, the district court retroactively revoked the legal aid previously granted to the claimant, effective from January 2008. Subsequently, the claimant appealed this decision to the Cantonal Court, which dismissed the request for relief from court fees and the appointment of a pro bono lawyer, while partially upholding the revocation of legal aid. The claimant then sought to challenge the Cantonal Court's decision at the Federal Court, but the submission was deemed insufficient regarding legal arguments and procedural compliance, leading to the rejection of the appeal. Additionally, the court ruled that the claimant must bear the court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Rückzug des Rechtsbegehrens Widerruf der Nothilfe Einrede der Verfassungswidrigkeit Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) based on this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was dismissed based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_169/2012

Urteil vom 23. April 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2012.

In Erwägung,

dass seit dem 30. April 2007 vor dem Bezirksgericht Winterthur ein Prozess zwischen der Beschwerdeführerin als Klägerin und dem Beschwerdegegner als Beklagtem hängig ist;

dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 28. November 2011 die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2007 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. Januar 2008 entzog;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 6. März 2012 das Begehren der Beschwerdeführerin um Befreiung von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abschrieb und deren Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren abwies sowie mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde teilweise guthiess und erkannte, dass die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2007 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege per 28. November 2011 entzogen werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 17. März 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 6. März 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. März 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin