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4A_168/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Employment Dispute

Geschäftsnummer 4A_168/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a company regarding an employment contract. The lower court had partially upheld appeals from both parties, ordering the company to pay a specified sum to the individual and to calculate social security premiums based on a provided net salary figure. The individual subsequently filed a complaint to the Federal Court, which was deemed to lack sufficient reasoning and formalities required for a valid appeal. The court determined that it could not proceed with the complaint due to these deficiencies, resulting in a refusal to consider the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Employment Dispute: The lower court had partially upheld appeals from both parties, ordering the company to pay a specified sum to the individual and to calculate social security premiums based on a provided net salary figure. The individual subsequently filed a complaint to the Federal Court, which was deemed to lack sufficient reasoning and formalities required for a valid appeal. The court determined that it could not proceed with the complaint due to these deficiencies, resulting in a refusal to consider the case further.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Verfahrensrügen Begründungserfordernisse Zahlungsbefehl Begründung ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to refuse to entertain the appeal due to a lack of a sufficient request and a lack of sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_168/2017

Urteil vom 4. April 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 20. Februar 2017.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 20. Februar 2017 in je teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem Beschwerdeführer Fr. 30'214.35 netto zu bezahlen, und feststellte, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, die ordentlichen Sozialversicherungsprämien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für Juni 2011 bis Januar 2013 auf der Basis eines Nettolohnes von Fr. 111'880.-- abzurechnen;

dass das Kantonsgericht dabei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährte;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2017 an das Kantonsgericht gegen den Entscheid vom 20. Februar 2017 "Einspruch" erhob;

dass das Kantonsgericht die Eingabe mit Schreiben vom 28. März 2017, gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG , dem Bundesgericht zur Weiterbehandlung übermittelte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht als Beschwerde in Zivilsachen gegen den vorgenannten Entscheid des Kantonsgerichts zu behandeln ist;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag in der Sache zu stellen ist, in dem angegeben wird, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, und dass unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer mit seiner blossen Bitte um einen Gesprächstermin keinen rechtsgenügenden Antrag stellt;

dass die Eingabe vom 21. März 2017 auch den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht rechtsgenügend unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichendem Antrag und mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer