Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_168/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court on Appealability of Interim Fee Decisions Following Uncontested Jurisdiction Ruling

Geschäftsnummer 4A_168/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which a bank filed a claim against an individual for the payment of nearly 32 million USD related to a solidarity guarantee. The individual challenged the jurisdiction of the court, but the court rejected this challenge and imposed significant court costs on the individual. The individual subsequently appealed both the court's jurisdiction ruling and the imposed costs, seeking a reduction in the court fees. However, the federal court found that the appeal was not permissible because the issue of jurisdiction had not been contested before them, and thus, they did not address the appeal further or impose additional costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court on Appealability of Interim Fee Decisions Following Uncontested Jurisdiction Ruling: The individual challenged the jurisdiction of the court, but the court rejected this challenge and imposed significant court costs on the individual. The individual subsequently appealed both the court's jurisdiction ruling and the imposed costs, seeking a reduction in the court fees. However, the federal court found that the appeal was not permissible because the issue of jurisdiction had not been contested before them, and thus, they did not address the appeal further or impose additional costs for the proceedings.

Schlagwörter

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Akkreditiv Gerichtsgebühr sachliche Unzuständigkeit Eilvorabentscheidungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Gebührenfestsetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 BGG
Die Möglichkeit einer Ergänzung der Beschwerdeschrift ist nach Art. 43 BGG nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen.
Art. 92 BGG
Die Vorinstanz hat die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin verworfen und damit einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG gefällt (zum Begriff vgl.
Art. 93 BGG
The appeal was declared inadmissible because it concerned the cost consequences of an interlocutory decision on jurisdiction, which must be challenged under Art. 93 BGG (and not Art. 92 BGG) if the jurisdiction itself is not challenged.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Wird die Zuständigkeit nicht in Frage gestellt, können mithin, wenn keine Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben ist, die Kostenfolgen des Zwischenentscheides über die Zuständigkeit beim Bundesgericht nur im Rahmen von Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
1 BGG gegeben ist, die Kostenfolgen des Zwischenentscheides über die Zuständigkeit beim Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden ( BGE 135 III 329 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
2.4 Dass der Beschwerdeführerin aufgrund der festgesetzten Höhe der Kosten des Zwischenentscheides ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), ist namentlich mit Blick auf die spätere Anfechtbarkeit des Endentscheides nicht ersichtlich.
Art. 66 al. 1 LTF
Although no costs were imposed, this article governs the awarding of court costs, which were waived in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although no costs were imposed, this article governs the awarding of court costs, which were waived in the dispositive.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because it concerned the cost consequences of an interlocutory decision on jurisdiction, which must be challenged under Art. 93 BGG (and not Art. 92 BGG) if the jurisdiction itself is not challenged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_168/2011

Urteil vom 16. Januar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Affentranger und Rechtsanwältin Sabine Herzog,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsgericht des Kantons Zürich,

Gegenstand

Akkreditiv; Gerichtsgebühr,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2011.

Sachverhalt:

A. Mit Klage vom 23. März 2010 beantragte die Bank Y.________ AG dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die X.________ (Beschwerdeführerin) zur Zahlung von USD 31'999'996.73 nebst Zins aus Solidarbürgschaft zu verpflichten und das Verfahren mit zwei bereits beim Handelsgericht hängigen zu vereinigen. Die Beschwerdeführerin erhob eine Unzuständigkeitseinrede, welche das Handelsgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2011 abwies und dafür eine Gerichtsgebühr von Fr. 107'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin festsetzte, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 33'999'996.54.

B. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Kostenfestsetzung im Beschluss des Handelsgerichts sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch kantonale Aufsichtsbeschwerde erhoben. Ihrem Antrag, das Verfahren bis zum Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde zu sistieren, gab das Bundesgericht am 14. März 2011 statt. In einem weiteren Prozessantrag verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ihr nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens eine angemessene Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen. Auf die Aufsichtsbeschwerde trat das nach § 8 lit. d der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) für Aufsichtsbeschwerden gegen das Handelsgericht an sich zuständige Gesamtobergericht mit Beschluss vom 2. September 2011 nicht ein. In der Sache beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Handelsgerichts mit Bezug auf die Gerichtsgebühr aufzuheben und diese auf Fr. 10'000.-- festzusetzen, eventuell die Sache zur Ansetzung einer angemessenen Gebühr an das Handelsgericht zurückzuweisen. Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Möglichkeit einer Ergänzung der Beschwerdeschrift ist nach Art. 43 BGG nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen. Dem Antrag auf Ergänzung der Beschwerdeschrift ist daher nicht stattzugeben, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, weshalb Anlass zu einer Ergänzung bestehen sollte.

2. Die Vorinstanz hat die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin verworfen und damit einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG gefällt (zum Begriff vgl. BGE 135 III 566 E. 1.1 S. 568 f. mit Hinweisen).

2.1 Vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit wenn möglich nur einmal befassen soll ( BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631), sieht das Gesetz Ausnahmen vor, namentlich mit Bezug auf Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand, die als solche angefochten werden können und müssen, da im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann ( Art. 92 BGG ). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass prozessökonomische Gründe und die Parteiinteressen erheischen, über gewisse im Zwischenentscheid behandelte gerichtsorganisatorische Fragen endgültig zu entscheiden, bevor das Verfahren weiter geführt wird. Es soll einer Partei nicht die volle Prozessführung einschliesslich der Beweisführung bis zum Endentscheid zugemutet werden mit dem Risiko, dass die Gegenpartei das instanzabschliessende Urteil mit Aussicht auf Erfolg wegen Unzuständigkeit anficht und das gesamte Verfahren wiederholt werden müsste (UHLMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 92 BGG ; VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, N. 6 zu Art. 92 BGG ; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, N. 3283 zu Art. 92 und 93 BGG ).

2.2 Mit Bezug auf die Frage der Zuständigkeit hat die Beschwerdeführerin den Zwischenentscheid des Handelsgerichts aber gerade nicht angefochten. Die in einem kantonalen Entscheid in einer Zivilsache ergangene Kosten- und Entschädigungsregelung kann zwar selbstständig mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden, wenn, wie im zu beurteilenden Fall, bezüglich der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen offen steht und dafür keine besonderen Verfahrenswege vorgeschrieben sind ( BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160 mit Hinweisen). Die Gründe, die rechtfertigen, dass Zwischenentscheide über die Zuständigkeit nach Art. 92 BGG ausnahmsweise sofort anzufechten sind, entfallen aber, wenn die beschwerdeführende Partei die Zuständigkeit vor Bundesgericht nicht anficht. Für die Statuierung einer Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631), besteht unter diesen Umständen kein Anlass, zumal die Ausnahme restriktiv zu handhaben ist.

2.3 Werden einzig die Kostenfolgen beanstandet, erscheint es nicht gerechtfertigt, Zwischenentscheide über die Zuständigkeit anders als andere Zwischenentscheide zu behandeln, in denen die Kostenverlegung auch erst angefochten werden kann, nachdem der Endentscheid ergangen ist ( BGE 135 III 329 ). Der Anwendungsbereich von Art. 92 BGG ist teleologisch auf diejenige Fälle einzuschränken, in denen vor Bundesgericht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstandes thematisiert werden. Die blosse Anfechtung der Nebenfolgen der Abweisung einer Unzuständigkeitseinrede richtet sich daher nicht nach Art. 92 BGG , sondern wie bei jedem anderen Zwischenentscheid im Sinne des BGG nach Art. 93 BGG . Wird die Zuständigkeit nicht in Frage gestellt, können mithin, wenn keine Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben ist, die Kostenfolgen des Zwischenentscheides über die Zuständigkeit beim Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden ( BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_128/2009 vom 1. Juli 2009 E. 1).

2.4 Dass der Beschwerdeführerin aufgrund der festgesetzten Höhe der Kosten des Zwischenentscheides ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), ist namentlich mit Blick auf die spätere Anfechtbarkeit des Endentscheides nicht ersichtlich. Etwas anderes legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar.

3. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Da Art. 92 BGG nach seinem Wortlaut die sofortige Anfechtung der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit verlangt und das Bundesgericht sich zu dessen Tragweite bis anhin nicht geäussert hat, erscheint angemessen, ausnahmsweise von der Auferlegung von Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak