Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_167/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Missed Deadline in Debt Enforcement Due to Unpaid Court Costs

Geschäftsnummer 4A_167/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Missed Deadline in Debt Enforcement Due to Unpaid Court Costs The Federal Supreme Court declined to hear the appeal against a cantonal court's refusal to reinstate the deadline for requesting a reasoned decision in provisional debt enforcement (Art. 239 para. 2 CPC) and the subsequent denial of that request. The court did not enter into the merits because the appellant failed to pay the required court cost advance of CHF 500 despite multiple reminders, extensions, and a final non-extendable grace period, leading to non-admission under Art. 62 para. 3 SCC. Furthermore, the court noted that the appeal would likely have been dismissed anyway for failure to meet the substantiation requirements of Art. 42 para. 2 SCC.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Missed Deadline in Debt Enforcement Due to Unpaid Court Costs: 239 para. 2 CPC) and the subsequent denial of that request. The court did not enter into the merits because the appellant failed to pay the required court cost advance of CHF 500 despite multiple reminders, extensions, and a final non-extendable grace period, leading to non-admission under Art. 62 para. 3 SCC. Furthermore, the court noted that the appeal would likely have been dismissed anyway for failure to meet the substantiation requirements of Art. 42 para. 2 SCC.

Schlagwörter

KI-generiert
Provisorische Rechtsöffnung Fristversäumnis nicht geleisteter Kostenvorschuss Betreibungskosten Vollstreckungsentscheid Verfahrenskosten vorläufige Aufnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare non-admittance to the appeal because the required cost deposit was not paid, following the threat made in the procedural steps.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a reason why the appeal would not have been heard due to obvious failure to meet the grounds of appeal requirements.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited when imposing the deadline extension and threat concerning the cost deposit, leading to the non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as a consequence of losing the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not entitled to an award of costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_167/2024

Urteil vom 4. Juli 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2024 (RZ240002-O/U).

Erwägungen:

1. Mit unbegründetem Entscheid vom 19. Oktober 2023 erteilte das Bezirksgericht Hinwil der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'203.85 und trat auf weitergehende Begehren nicht ein. Mit Eingabe vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die Antragsfrist für die Begründung des Entscheids gemäss

Art. 239 Abs. 2 ZPO

wiederherzustellen sowie das Urteil vom 19. Oktober 2023 schriftlich zu begründen. Mit Verfügung vom 30. November 2023 wies das Bezirksgericht das Wiederherstellungsgesuch und das Gesuch um Begründung des Entscheids ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, das mit Urteil vom 6. Februar 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 auf, spätestens am 18. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 18. April 2024 ein Gesuch um Ratenzahlung, welches das Bundesgericht mit Schreiben vom 22. April 2024 abwies und der Beschwerdeführerin die Zahlungsfrist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 17. Mai 2024 erstreckte. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes Gesuch um Ratenzahlung, um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses und um Erstreckung der Zahlungsfrist. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 erklärte das Bundesgericht, dass dem Gesuch um Ratenzahlung und um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses nicht entsprochen werden könne und erstreckte die Zahlungsfrist letztmalig bis zum 7. Juni 2024.

Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 25. Juni 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

(androhungsgemäss) gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

nicht einzutreten.

3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

offensichtlich nicht genügt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger