Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation of Legal Aid Denial Challenges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves the denial of a request for free legal aid made by an individual in the context of a civil lawsuit. The Regional Court initially rejected the application, and this decision was upheld by the Bern Cantonal Court. Following these decisions, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the ruling of the Cantonal Court but failing to sufficiently articulate how their rights were violated or to address the grounds of the prior decisions. As a result, the Federal Tribunal was unable to advance the appeal, effectively dismissing the request for legal aid and imposing no court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation of Legal Aid Denial Challenges: The Regional Court initially rejected the application, and this decision was upheld by the Bern Cantonal Court. Following these decisions, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the ruling of the Cantonal Court but failing to sufficiently articulate how their rights were violated or to address the grounds of the prior decisions. As a result, the Federal Tribunal was unable to advance the appeal, effectively dismissing the request for legal aid and imposing no court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the submission did not meet the required grounds for appeal.
Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_167/2016
Urteil vom 31. März 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jonas Wenger.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Februar 2016.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ein vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilprozesses gestelltes Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Februar 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Januar 2016 erhobene Beschwerde abwies, wobei es das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ebenfalls abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. März 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung dieses Grundrechts vorzuwerfen wäre;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann