Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_165/2026 KI-generiert

Dismissal of tenant eviction appeal for insufficient legal reasoning regarding procedural cost advance order

Geschäftsnummer 4A_165/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, leaving the lower instance procedural order regarding the advance of costs and the underlying tenant eviction judgment intact, with the appellant bearing the court costs. The dispute arose from a tenant's challenge against a cantonal procedural order setting a deadline for an advance of costs in connection with an eviction claim and counterclaim adjudicated by the district court. The dismissal was based on the appellant's manifest failure to satisfy the statutory briefing and substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, leading to non-admissibility pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the same act.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of tenant eviction appeal for insufficient legal reasoning regarding procedural cost advance order: Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Mieterausweisung Räumungsbefehl Kostenvorschuss prozessleitende Verfügungen Widerklage gesetzliche Voraussetzungen Mitmieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_165/2026

Urteil vom 4. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Instruktionsrichter, vom 31. März 2026 (ZVE.2026.14).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 wies das Bezirksgericht Muri die Klagen des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 und vom 20. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Es verpflichtete demgegenüber den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Widerklage des Beschwerdegegners, die von ihm bewohnte 2.5-Zimmer-Wohnung an der U.________-Strasse xxx in V.________ innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils vollständig zu räumen und zu verlassen. Im Übrigen wies es die Widerklage des Beschwerdegegners vom 4. September 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

Mit Verfügung vom 31. März 2026 setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

Mit Eingabe vom 13. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 28. April 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht eine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann