Tenant Eviction Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a dispute concerning the eviction of an individual from a rented apartment, following a decision made by a district court. The individual, who challenged the eviction, had their appeal dismissed by the cantonal court. Subsequently, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against this ruling, seeking further recourse. However, the tribunal ruled that the complaint did not meet the necessary legal requirements for review, leading to a determination of inadmissibility. Additionally, a request for legal aid was denied due to the lack of prospects for success in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Procedural Defects: The individual, who challenged the eviction, had their appeal dismissed by the cantonal court. Subsequently, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against this ruling, seeking further recourse. However, the tribunal ruled that the complaint did not meet the necessary legal requirements for review, leading to a determination of inadmissibility. Additionally, a request for legal aid was denied due to the lack of prospects for success in the case.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the obviously inadmissible appeal through the simplified procedure.
Used to reject the request for legal aid due to lack of prospect of success.
Used for the exceptional waiver of court costs for the federal court proceedings.
Used to deny the respondent a party indemnity because they incurred no expenses in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_164/2012
Urteil vom 10. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Eva Isenschmid-Tschümperlin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung aus Mietwohnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer,
vom 15. Februar 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 25. August 2011 aus der gemieteten Wohnung in der Liegenschaft des Beschwerdegegners an der X.________strasse in Y.________ ausgewiesen wurde;
dass das Kantonsgericht Schwyz die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 15. Februar 2012 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 20. März 2012 beim Bundesgericht Beschwerde einreichte;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 436 E. 1);
dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ) und daher auf das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner sei zur Zahlung eines Betrags von Fr. 2'800.-- als Genugtuung, Schmerzensgeld und Spesenentschädigung zu verurteilen, nicht einzutreten ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das Urteil des Kantonsgericht vorbringt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass auf eine Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier