Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_164/2008 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal in Eviction and Tenancy Protection Dispute Due to Inadequate Justification

Geschäftsnummer 4A_164/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought protection against eviction from a rental property and requested an extension of their tenancy. Initially, a lower court ruled against the individual, ordering them to vacate the apartment. The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the lower court's ruling. Subsequently, the individual filed a complaint with the federal tribunal, challenging the higher court's decision. However, the individual's submission did not meet the necessary legal requirements for proper justification, leading to the dismissal of the appeal based on insufficient grounds. Additionally, a request for free legal aid was denied due to the perceived hopelessness of the appeal. There were no court costs imposed in light of the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal in Eviction and Tenancy Protection Dispute Due to Inadequate Justification: Initially, a lower court ruled against the individual, ordering them to vacate the apartment. The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the lower court's ruling. Subsequently, the individual filed a complaint with the federal tribunal, challenging the higher court's decision. However, the individual's submission did not meet the necessary legal requirements for proper justification, leading to the dismissal of the appeal based on insufficient grounds. Additionally, a request for free legal aid was denied due to the perceived hopelessness of the appeal. There were no court costs imposed in light of the circumstances.

Schlagwörter

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Ausweisung / Kündigungsschutz Ausweisung des Mieters unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz formelle Verfahrenseinstellung Mitmieter Klage auf Abberufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for the appointment of free legal counsel due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees are to be charged in the given circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_164/2008 /len

Urteil vom 8. Mai 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung / Kündigungsschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008.

In Erwägung,

dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 20. Juni 2007 das Begehren des Beschwerdeführers um Kündigungsschutz und Erstreckung abwies und diesem befahl, die 3 1/2-Zimmerwohnung im 2. Stock in der Liegenschaft B.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das sein Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. November 2007 abwies und die Verfügung der Einzelrichterin vom 20. Juni 2007 bestätigte;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhob, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 26. Februar 2008 und den Beschluss des Obergerichts vom 13. November 2007 mit Beschwerde anzufechten;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2008 aufgefordert wurde, bis am 23. April 2008 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu zahlen, und sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2008 das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren und es sei die Verfügung betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides oder - im Fall der Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 6 BGG - der beiden angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2008 diesen Begründungsanforderungen weder hinsichtlich des Entscheides des Obergerichts noch des Entscheides des Kassationsgerichts genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin