Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_162/2009 KI-generiert

Dental Fee Dispute: Federal Court Jurisdiction Threshold

Geschäftsnummer 4A_162/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over dental fees where one party filed a lawsuit against the other for payment of CHF 1,900 plus additional costs. The initial court partially ruled in favor of the claimant, ordering the defendant to pay a reduced amount. The defendant appealed this decision, but the appellate court upheld the original ruling. Subsequently, the defendant filed a further complaint to the Federal Tribunal, seeking to restore their legal objection or reduce the awarded amount, while also requesting free legal aid for the federal proceedings. However, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible due to the claim's value being below the required threshold and found the arguments insufficient to meet the legal requirements for a constitutional complaint. Thus, the tribunal did not proceed with the case, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dental Fee Dispute: Federal Court Jurisdiction Threshold: The initial court partially ruled in favor of the claimant, ordering the defendant to pay a reduced amount. The defendant appealed this decision, but the appellate court upheld the original ruling. Subsequently, the defendant filed a further complaint to the Federal Tribunal, seeking to restore their legal objection or reduce the awarded amount, while also requesting free legal aid for the federal proceedings. However, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible due to the claim's value being below the required threshold and found the arguments insufficient to meet the legal requirements for a constitutional complaint. Thus, the tribunal did not proceed with the case, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Zahnarzthonorar Gebührenerhebung Zuständigkeitsgründe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Streitwert Schuldtilgung Klagegründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation (mangelnder hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_162/2009

Urteil vom 24. Juni 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zahnarzthonorar,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,

vom 12. März 2009.

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner am 21. August 2008 beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen die Beschwerdeführerin Klage einreichte mit dem Begehren, es sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 1'900.-- zuzüglich Fr. 95.80 für die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. xxx vom 30. April 2008 des Betreibungsamtes Basel-Stadt zu verurteilen und es sei der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung im genannten Umfang zu beseitigen;

dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. Oktober 2008 die Klage teilweise guthiess, die Beschwerdeführerin verurteilte, dem Beschwerdegegner Fr. 1'512.80 sowie Fr. 95.-- zu bezahlen, und den Rechtsvorschlag im genannten Umfang beseitigte;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2009 abwies;

dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2009 dem Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen, ev. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde einreichte mit dem Begehren, der Rechtsvorschlag sei wieder herzustellen oder alternativ der dem Beschwerdegegner zugesprochene Betrag auf Fr. 454.15 festzusetzen, unter Abzug der bereits bezahlten Fr. 399.--;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht weiter beantragt, ihr für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), und die Beschwerdeführerin auch nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise darlegt, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. März 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren damit als gegenstandslos erweist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni